Rz. 13
Die Vorschrift regelt grundsätzlich, welche Wege vom Gesetzgeber zur Leistungserbringung eröffnet werden. Der kommunale Träger ist in seiner Entscheidung frei. Er darf das Gutscheinverfahren wie die Direktzahlung wählen oder eine dritte Form favorisieren, zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Abs. 2 darf er die Leistungsform der Geldleistung bestimmen. Damit ist die Geldleistung für Klassenfahrten und Schulausflüge bzw. solcher von Kindertagesstätten als dritte Möglichkeit der Leistungserbringung durch Geldzahlung neben den persönlichen Schulbedarf und die Schülerbeförderung getreten.
Rz. 14
Abs. 1 sieht grundsätzlich den Weg der Geldleistung, des Gutscheins und der Direktzahlung vor. Der Geldleistung steht der Gesetzgeber mit Vorbehalten gegenüber. Es soll insbesondere sichergestellt werden, dass die jeweilige Bildungs- oder Teilhabeleistung auch tatsächlich beim Kind ankommt. Bei Geldleistungen besteht ein größeres Risiko, dass dies nicht immer gelingt, weil das Geld von den Eltern oder ggf. auch von dem leistungsberechtigten Kind selbst für andere Zwecke ausgegeben werden könnte. Dann aber würde das Ziel der Leistungen nach § 28 nicht erreicht.
Rz. 15
Diesem Interesse des Gesetzgebers stehen die ebenfalls berechtigten Interessen der kommunalen Träger gegenüber. Die kommunalen Träger sind auf Rahmenregelungen angewiesen, die ihnen eine unbürokratische, verwaltungsarme Leistungserbringung ermöglicht. Die Bundesagentur für Arbeit hatte im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens darauf hingewiesen, dass die Kommunen vielfach bereits über geeignete Strukturen verfügen, auf denen mit den Bildungs- und Teilhabeleistungen aufgebaut werden könnte. Die Kompetenz der Kommunen für die Erbringung von Teilhabeleistungen ist ebenfalls nicht in Frage gestellt worden. Die Kommunen haben eine institutionalisierte Förderung bevorzugt und gerne das Geld vom Bund für Bildungs- und Teilhabeleistungen entgegengenommen, um eigene bereits bestehende Leistungsstrukturen anzureichern. Durch das Vermittlungsverfahren zum Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz hat sich die Gesetzgebung dem zumindest angenähert. Danach ist jedoch die Kritik an den Einschränkungen durch den Gesetzgeber nicht verstummt. Die zu erbringenden Leistungen wurden im Gegensatz zu den übrigen existenzsichernden Leistungen überwiegend als Sach- oder Dienstleistungen erbracht. Bei der Organisation der insoweit neuen Form der Leistungserbringung sind nach der Gesetzesbegründung zur Rechtsänderung des Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung zum 1.8.2013 an verschiedenen Stellen Hindernisse festgestellt worden, die der gewollten unbürokratischen Abwicklung entgegenstehen. Hierdurch werde sowohl der Zugang zu den Leistungen erschwert als auch der Aufwand für die Verwaltung erhöht. Ziel des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ist es demnach, die Regelungen für die Erbringung der Leistungen zu optimieren, ohne die grundsätzlichen Entscheidungen der Politik in Frage zu stellen, die das Bildungs- und Teilhabepaket kennzeichnen. Den kommunalen Interessen ist allerdings durch das Änderungsgesetz nicht weit genug Rechnung getragen worden. Die Interessenvertreter, z. B. der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge, haben schon im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens weitergehenden Änderungsbedarf aus ihrer Sicht eingebracht.
Rz. 16
Die Leistungsberechtigten, Bürger und Steuerzahler achten vor allem darauf, dass die Leistungen nur mit geringem finanziellem Aufwand und ohne Stigmatisierung erbracht werden. Der Wille des Gesetzgebers, eine individuelle Leistung an jede einzelne leistungsberechtigte Person zu erbringen, führt zwangsläufig zu einem hohen Verwaltungsaufwand, der jedenfalls bis zur Einführung eines elektronischen Erbringungs- und Abrechnungssystems Verwaltungskosten verursacht, die jedenfalls in den ersten Jahren rd. ein Sechstel der eigentlichen Leistungssumme betragen.
Rz. 17
Der Abs. 1 wurde durch das Starke-Familien-Gesetz i. S. einer umfassenden Überarbeitung komplett neu gefasst. In Abs. 1 Satz 1 wird die Möglichkeit der Erbringung der Leistungen durch Geldleistungen neu aufgenommen. Damit wird der Gesetzesbegründung zufolge dem Einwand Rechnung getragen, dass die Erbringungswege Sachleistungen sowie Direktzahlungen mit hohem Aufwand verbunden sein können. Wie bisher werden die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Abs. 3 und 4 ausschließlich durch Geldleistungen erbracht. Für die übrigen Leistungen gilt wie bisher, dass die kommunalen Träger über die Form der Leistungserbringung entscheiden. Für die Leistungen nach § 28 Abs. 2 und 5 bis 7 steht nunmehr auch der Erbringungsweg Geldleistungen offen. Ebenfalls weiterhin besteht die Möglichkeit für die kommunalen Träger, mit Anbietern pauschal abzurechnen.
Der Gesetzgeber hat sich sichtlich schwer damit getan, die Leistungserbringung in Abs. 1 vernünftig zu ordnen. Die Bedarfe für mehrtägige Klassenfahrten wurden schon früher durch kommunale Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2...