Rz. 1
Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 (Art. 61 des genannten Gesetzes) in Kraft.
Abs. 3 wurde mit Wirkung zum 1.8.2006 ergänzt durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706).
Abs. 2a wurde mit Wirkung zum 1.1.2008 durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (7. SGB III-ÄndG) v. 8.4.2008 (BGBl. I S. 681) eingefügt.
Abs. 2b wurde mit Wirkung zum 1.1.2009 durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) eingefügt.
Vom 9.2.2010 bis 2.6.2010 (Tag, der dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Abschaffung des Finanzplanungsrates vorausging) konnten hilfebedürftige Leistungsberechtigte atypischen und überdurchschnittlichen besonderen Bedarf nach Maßgabe der Gründe im Urteil des BVerfG v. 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09, BGBl. I S. 193) gegenüber den Grundsicherungsstellen unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG geltend machen.
Abs. 3 Satz 2 wurde mit Wirkung zum 3.6.2010 durch das Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze v. 27.5.2010 (BGBl. I S. 671) aufgehoben.
Durch die Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 ist die Vorschrift nicht verändert worden. In diesem Zusammenhang sind jedoch durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.4.2011 alle Absätze geändert worden.
Abs. 2 und 2a wurden mit Wirkung zum 1.4.2012 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) geändert.
Durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) wurden mit Wirkung zum 1.8.2016 Abs. 2 und Abs. 2a neu gefasst.
Abs. 2b wurde durch das Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch v. 22.12.2016 (BGBl. I S. 3155) mit Wirkung zum 29.12.2016 aufgehoben.
Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2023 neu gefasst.
Abs. 1 wurde durch das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 v. 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 412) mit Wirkung zum 1.1.2025 geändert.