2.1 Individualität und Ermessen (Abs. 1)
Rz. 3
Die Leistungsgrundsätze des § 3 prägen die Erforderlichkeit, Vorrangigkeit bestimmter Leistungen im Einzelfall und Unverzüglichkeit; daneben spielen die Nachrangigkeit sowie Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Hilfe eine wesentliche Rolle. Die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit enthält Abschnitt 1 des Dritten Kapitels (§§ 14ff.). § 3 enthält Vorgaben zur Beurteilung der Erforderlichkeit von Förderleistungen. Das Bürgergeld-Gesetz hat den Blickwinkel auf die Grundsätze verschoben. Für die Förderung der beruflichen Weiterbildung und der beruflichen Rehabilitation ist ab 1.1.2025 (Übergangsregelung in § 66a) nicht mehr das Jobcenter, sondern die Agentur für Arbeit zuständig.
Rz. 4
Abs. 1 Satz 1 normiert die unmittelbare Hilfe. Es wird hervorgehoben, dass Hilfebedürftigkeit in erster Linie durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beendet werden soll und die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit die dafür notwendige bzw. erforderliche Hilfestellung geben sollen. Im Gesamtkontext der Vorschrift und des Bürgergeld-Gesetzes wird jedoch deutlich, dass es anders als früher vorrangig auf eine nachhaltige Eingliederung in Arbeit ankommt und hierauf die Aktivitäten der Jobcenter auszurichten sind. Dabei ist auf die Leistungsberechtigten abzustellen, nachrangig sind demgegenüber geäußerte Bedürfnisse des Arbeitsmarktes, insbesondere solche, mit denen Diskriminierungen einherzugehen drohen (etwa die vorrangige Nachfrage nach angeblich besser geeigneten jüngeren Arbeitsuchenden).
Rz. 5
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind als Kann-Leistungen ausgestaltet. Damit räumt der Gesetzgeber den Leistungsträgern Ermessen ein, indem er sich darauf beschränkt, einen Rahmen festzusetzen. Den Rechtsanwendern bleibt es überlassen, innerhalb dieses Rahmens Lösungen zu entwickeln, die den konkreten Umständen des Einzelfalls gerecht werden (Verwaltungsermessen). Betroffene haben lediglich Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Für Leistungen standen seit dem 1.4.2012 mit Inkrafttreten der sog. Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente nach den §§ 16e und 16f 20 % der Eingliederungsmittel zur Verfügung (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 3; zuvor standen ab 2009 nach Maßgabe des § 16f 10 % der zugewiesenen Mittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Rahmen freier Förderung zur Verfügung), seit dem 1.8.2016 gehörte auch die Finanzierung der Leistungen nach § 16h zur Förderung schwer zu erreichender junger Menschen zu dem 20 %-Paket. Die Mittelvorgabe für einzelne Leistungen ist jedoch durch das Teilhabechancengesetz zum 1.1.2019 aufgehoben worden.
Rz. 6
Das in § 3 eingeräumte Ermessen gehört zur Gruppe der Rechtsfolgeermessen. Dies eröffnet Spielraum bei der Entscheidung, ob und ggf. in welchem Umfang bei gegebenen Voraussetzungen (Leistungsberechtigung nach § 7) eine Maßnahme ergriffen wird oder nicht. Es liegt also doppeltes Ermessen vor, einerseits, ob bei vorliegenden Voraussetzungen eine Eingliederungsleistung gewährt wird (Entschließungsermessen), und, wenn ja, andererseits, welche Eingliederungsleistung (Auswahlermessen) erbracht wird. Einen Vorrang bei der Auswahl hat der Gesetzgeber jedoch dadurch geschaffen, dass er die Erforderlichkeit der Leistungserbringung bei bestimmten Sachverhalten vorgegeben hat.
Rz. 7
Die aufgrund sachlicher oder zeitlicher notwendiger Flexibilität eingeräumten Entscheidungsspielräume entbinden die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Träger der Grundsicherung nicht vom Legalitätsprinzip, das die Verwaltung an Recht und Gesetz bindet. Dem werden die Jobcenter aber gerecht, wenn sie das Ermessen pflichtgemäß ausüben. Das setzt voraus, dass jegliches Ermessen dem Zweck des Gesetzes entsprechend ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten werden (Gesetzesakzessorietät). Personen- und maßnahmebezogene Ermessensgesichtspunkte haben in die jeweilige Entscheidung einzufließen. Zur Ausübung von Ermessen gehört daneben insbesondere die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, des Rechtsgleichheitsgebotes und des öffentlichen Interesses. § 2 SGB I verpflichtet die Jobcenter zudem zur Beachtung der sozialen Rechte nach dem SGB I, die möglichst weitgehend verwirklicht werden sollen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht dabei insbesondere dafür, den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nur mit Eingliederungsmaßnahmen zu versehen, derer er für seine Eingliederung in Erwerbstätigkeit oder für einen Integrationsfortschritt wirklich bedarf. Dagegen erlaubt es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht, Leistungsberechtigte mit Maßnahmen einzudecken, um sie irgendwie zu beschäftigen, ohne dass sich das auf die Eingliederungschancen zumindest i. S. einer verbesserten Beschäftigungsfähigkeit positiv auswirkt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet zum Einsatz des jeweils zur Verfügung stehenden milderen Mittels, also z. B. Eigenbemühungen statt wochenlanger Aktivierungsmaßnahmen. Ebenso sind die Ausübung des Ermessens lenkende Weisungen der Trä...