2.2.1 Angebot einer Leistung zur Eingliederung in Arbeit
Rz. 24c
Seit dem 1.8.2016 ist der frühere § 15a in Abs. 2 aufgegangen und konnte deshalb durch das 9. SGB II-ÄndG aufgehoben werden. Nach § 15a a. F. sollten erwerbsfähigen Personen, die innerhalb der letzten 2 Jahre laufende Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes weder nach dem SGB II noch nach dem SGB III bezogen haben, bei der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit angeboten werden. Nach dem neu gefassten Abs. 2 sollen bei der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach den §§ 14 bis 18e erbracht werden. Das betrifft alle Antragsteller. Die Verkürzung auf den Personenkreis nach § 15a a. F. gilt damit nicht mehr. Damit werden zugleich auch die jugendlichen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten erfasst, die in Abs. 2 a. F. ausdrücklich allein für den Vermittlungsvorrang hervorgehoben wurden. Da in den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem 1. Abschnitt des 3. Kapitels auch das Vermittlungsangebot enthalten ist, bedurfte es der Sonderregelung für jugendliche erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht mehr. Dieselben Überlegungen gelten für die älteren erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach Abs. 2a a. F. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, waren danach unverzüglich in Arbeit zu vermitteln. Auch dieser Vermittlungsvorrang wird von der Neufassung des Abs. 2 erfasst, daher konnte die Sonderregelung des Abs. 2a durch das 9. SGB II-ÄndG aufgehoben werden. Abs. 2 Satz 1 ist durch das Bürgergeld-Gesetz nicht verändert worden, die dargestellten Grundsätze bestehen fort.
Rz. 24d
Aufgrund der historischen Entwicklung bleiben sowohl das Sofortangebot mit dem durch § 15a a. F. ausgeprägten Charakter bestehen als auch der Vermittlungsvorrang für die jüngeren und älteren erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Über § 15a a. F. hinaus sind aber auch allen anderen Personen, die von den 3 beschriebenen Gruppen noch nicht erfasst sind, Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zu erbringen. Obwohl das Gesetz dem Wortlaut nach keinen Unterschied macht, ist die historische Entwicklung zu berücksichtigen.
Rz. 24e
Abs. 2 Satz 1 ermächtigt und verpflichtet die Jobcenter der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b und der zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a für den Regelfall dazu, dem erwerbsfähigen Antragsteller auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit anzubieten. Die Regelung ist als Handlungsgebot für die Jobcenter zu verstehen. Damit stellt die Vorschrift ein zentrales, gesetzlich untermauertes Element zur Zugangssteuerung von (potenziell) Leistungsberechtigten für den Rechtskreis der Grundsicherung für Arbeitsuchende dar. Sie verkörpert den aktivierenden Sozialstaat. Die Vorschrift verfolgt als Nachfolgeregelung zu § 15a a. F. aber nicht mehr den Zweck, bei einem ausgewählten Personenkreis unter den potenziell hilfebedürftigen Antragstellern die Ernsthaftigkeit der Arbeitsuche und die behauptete grundsicherungsbedürftige Notlage des potenziell Leistungsberechtigten auf den Prüfstand zu stellen. Damit dürfen nicht mehr präventiv nicht eingliederungswillige oder nicht wirklich hilfebedürftige Menschen vom Zugang zum Grundsicherungssystem für Arbeitsuchende abgehalten werden bzw. die Aktivitäten darauf ausgerichtet werden, die beabsichtigte missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen aufzudecken und dadurch zu vermeiden.
Rz. 24f
(unbesetzt)
Rz. 24g
Abs. 2 Satz 1 setzt sich mit dem Begriff der Zumutbarkeit nicht auseinander. Zumutbar muss jedoch die Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit sein, die dem Antragsteller als Leistung zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden soll. Die Zumutbarkeit dieser Maßnahme für den Antragsteller richtet sich nach § 10.
Rz. 24h
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind auch Personen zu unterbreiten, die nur für kurze Zeit dem Rechtskreis des SGB II zuzurechnen sein werden, z. B. vor der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder eines freiwilligen Wehrdienstes. Die Überlegungen zum Bürgergeld-Gesetz stehen dem nicht entgegen. Unter dem Gesichtspunkt der Missbrauchsbekämpfung ist zu überlegen, ob gerade bei diesem Personenkreis unterstellt werden muss, dass Leistungen zum Lebensunterhalt für die Übergangszeit noch "mitgenommen" werden sollen. Diesem Gesichtspunkt gebührt der Vorrang vor der Überlegung, dass durch Erwerbstätigkeit, freiwilligen Wehrdienst oder eine andere bevorstehende Tätigkeit die Ernsthaftigkeit der Arbeitsuche nicht infrage gestellt wird. Das Angebot einer Leistung zur Eingliederung in Arbeit darf allerdings die Aufnahme der Erwerbstätigkeit oder des Dienstes nicht gefährden, sondern dies nur ergänzen, also auf einen zusätzlichen Zeitraum abzielen, für den ansonsten Leistungen zum Lebensunterhalt zu erbringen wären. Das Gesetz sieht ein Absehen von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nur für atypische Fälle vor. Insoweit muss bei bevorstehe...