Rz. 36i
Der Grundsatz wurde mit Wirkung zum 1.1.2023 aus Abs. 1 (Satz 4) nach Abs. 3 n. F. verschoben. Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich um eine rein redaktionelle Verschiebung.
Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ergeben sich für die Leistungsträger bereits aus § 7 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und aus den Gemeindeordnungen. Die ausdrückliche Aufnahme in das SGB II dient der Vermeidung einzelner regionaler Regelungslücken und fördert eine einheitliche Auslegung durch die Jobcenter. Aufgrund der Notwendigkeit, im Anschluss an die Finanz- und Wirtschaftskrise die Sparbeschlüsse der Bundesregierung umzusetzen, bedurfte es ohnehin einer weiteren Steigerung der Wirkungen eingesetzter Haushaltsmittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bis zumindest 2014. Der Entspannung folgen weitere Jahre besonderer Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit aufgrund der Ausgabenotwendigkeiten beim Bund als Folge der Corona-Pandemie und des kriegerischen Konflikts in der Ukraine.
Rz. 36j
Die Wirtschaftlichkeit ist ein zentraler Begriff der Betriebswirtschafts- und Managementlehre. In der öffentlichen Verwaltung findet sie ihre Rechtfertigung aus dem Umgang mit Steuergeldern. Hier ist sie ein Begriff des Haushaltsrechts. Das Gebot wirtschaftlichen Handelns hat durch Art. 114 Abs. 2 GG Verfassungsrang. Wirtschaftliches Handeln beschreibt das nachhaltig günstigste Verhältnis zwischen Nutzen und Kosten. Das Ausmaß der Zielerreichung ist dem dafür aufgewendeten Ressourcenverbrauch (auch in Form von Opfern oder Nachteilen) gegenüberzustellen. Wirtschaftlichkeit kann nie nur aufgrund von Kostenargumentationen ohne Betrachtung der Nutzenseite bejaht werden. In der Privatwirtschaft kann Wirtschaftlichkeit aus dem Verhältnis von Aufwand und Ertrag beurteilt werden. Das ist bei der Erbringung von Eingliederungsleistungen schon deshalb kaum möglich, weil der Marktwert nicht exakt bestimmt werden kann. Unabhängig davon haben die Leistungsträger nach dem SGB II in jedem Fall auch die öffentlichen Anliegen, aufgrund derer die Jobcenter überhaupt agieren, mit in eine Gesamtbewertung einzubeziehen, gleich, in welcher Organisationsform die Grundsicherung für Arbeitsuchende umgesetzt wird. Das öffentliche Anliegen ist nicht starr definiert, sondern muss individuell erschlossen werden, bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit ergibt sich die gesellschaftliche Erwartung aus dem Begriff selbst. Im Übrigen haben die Jobcenter sich auch mit den persönlichen Wünschen der Leistungsberechtigten auseinanderzusetzen. Insbesondere die Motivation des Leistungsberechtigten kann sich im Nachhinein als entscheidender Faktor dafür herausstellen, ob das Ziel einer Eingliederungsmaßnahme überhaupt erreicht werden kann.
Rz. 36k
Die ökonomischen Prinzipien enthalten die Entscheidungsregeln zur Erreichung maximaler Wirtschaftlichkeit. Meist werden das Minimalprinzip – Erreiche den angestrebten Nutzen mit dem möglichst geringsten Einsatz an Haushaltsmitteln – und das Maximalprinzip – Erreiche mit exakt fixierten Kosten ein Maximum an Nutzen – zur Wirtschaftlichkeitsentscheidung herangezogen. Beide Prinzipien berücksichtigen allein nicht den typischen Fall der Praxis, bei dem der Fallmanager des Jobcenters verschiedene Instrumente einsetzen kann, die als Leistung zur Eingliederung in Arbeit zu erbringen sind. Jede der Alternativen hat dann einen dem Umfang nach anderen Nutzen, auch die Kosten werden regelmäßig differieren. Auch kostenintensive Maßnahmen gehören zum arbeitsmarktpolitischen Instrumentarium der Jobcenter, wenn günstigere geeignete Lösungen nicht vorhanden sind. Bei der Ermessensentscheidung zur Auswahl der wirtschaftlichsten Leistung ist dann das Optimalprinzip anzuwenden, das innerhalb eines vorgegebenen Kostenrahmens – u. U. auch Nutzenbereiche – das günstigste Verhältnis zwischen dem Einsatz an Haushaltsmitteln und dem erzielten oder angestrebten Nutzen anzeigt. Dazu müssen allerdings nicht zur Auswahl einer einzelnen Eingliederungsmaßnahme im Einzelfall stets Kostenvergleichsrechnungen und Nutzwertanalysen angestellt werden, wenn auf Erfahrungswerte zurückgegriffen werden kann. Die Anwendung ökonomischer Prinzipien, insbesondere das Maximalprinzip, erhält Zulauf, seitdem sich bei der Arbeitsförderung gezeigt hat, dass Beitragssenkungen tatsächlich möglich sind, die Bundesagentur für Arbeit ggf. keinen Bundeszuschuss mehr benötigt, sondern Überschüsse erwirtschaften kann. Die gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Träger geraten zunehmend in die Kritik sozialpolitisch Engagierter, wenn und soweit sie bereitgestellte Mittel für Eingliederungsleistungen nicht ausgeben. Die Haushaltsfragen bilden letztlich nicht den alleinigen Maßstab für die Förderungsentscheidungen. Richtig bleibt deshalb, dass es für die Verwaltungspraxis auf die Eingliederungsbedarfe der Leistungsberechtigten ankommt, die noch beschäftigungsfähig sind und tatsächlich in eine Erwerbstätigkeit integriert werden können. Dagegen sind Einglieder...