0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 (Art. 61 des genannten Gesetzes) in Kraft.
Abs. 3 wurde mit Wirkung zum 1.8.2006 ergänzt durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706).
Abs. 2a wurde mit Wirkung zum 1.1.2008 durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (7. SGB III-ÄndG) v. 8.4.2008 (BGBl. I S. 681) eingefügt.
Abs. 2b wurde mit Wirkung zum 1.1.2009 durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) eingefügt.
Vom 9.2.2010 bis 2.6.2010 (Tag, der dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Abschaffung des Finanzplanungsrates vorausging) konnten hilfebedürftige Leistungsberechtigte atypischen und überdurchschnittlichen besonderen Bedarf nach Maßgabe der Gründe im Urteil des BVerfG v. 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09, BGBl. I S. 193) gegenüber den Grundsicherungsstellen unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG geltend machen.
Abs. 3 Satz 2 wurde mit Wirkung zum 3.6.2010 durch das Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze v. 27.5.2010 (BGBl. I S. 671) aufgehoben.
Durch die Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 ist die Vorschrift nicht verändert worden. In diesem Zusammenhang sind jedoch durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.4.2011 alle Absätze geändert worden.
Abs. 2 und 2a wurden mit Wirkung zum 1.4.2012 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) geändert.
Durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) wurden mit Wirkung zum 1.8.2016 Abs. 2 und Abs. 2a neu gefasst.
Abs. 2b wurde durch das Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch v. 22.12.2016 (BGBl. I S. 3155) mit Wirkung zum 29.12.2016 aufgehoben.
Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2023 neu gefasst.
Abs. 1 wurde durch das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 v. 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 412) mit Wirkung zum 1.1.2025 geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift setzt den Rahmen und die Parameter für die Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Damit wird das Prinzip der Subsidiarität durch die Festlegung von Grundsätzen für die Leistungserbringung manifestiert. Durch redaktionelle Änderung der Vorschrift zum 1.4.2011 werden die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen seither ausschließlich als erwerbsfähige Leistungsberechtigte bezeichnet, ohne dass sich dadurch an der Eigenschaft oder der Anspruchsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit etwas geändert hätte.
Grundlegende Änderungen wurden durch das Bürgergeld-Gesetz vorgenommen. Die Gesetzesbegründung weist darauf hin, dass die vorherigen Regelungen des SGB II keinen ausdrücklichen Vermittlungsvorrang formulierten, jedoch in den Leistungsgrundsätzen einen Schwerpunkt auf die vorrangige Berücksichtigung der unmittelbaren Aufnahme einer Erwerbstätigkeit legten. Demgegenüber sollten im Interesse einer möglichst dauerhaften, die Hilfebedürftigkeit vermindernden oder perspektivisch die Hilfebedürftigkeit überwindenden Eingliederung bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, i. d. R. vorrangig auf eine Teilnahme am Integrationskurs und/oder an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung hingewirkt werden. Bei einem fehlendem Berufsabschluss sollte demnach eine Vermittlung in Ausbildung oder eine berufsabschlussbezogene Weiterbildung in Betracht gezogen werden. Diese Ansätze fanden der Gesetzesbegründung zufolge vor der Bürgergeld-Gesetzgebung keinen klaren Niederschlag in der gesetzlichen Regelung zur konkreten Auswahl der Eingliederungsleistungen.
Die Dauerhaftigkeit der Eingliederung in Arbeit ist im SGB II bei der Auswahl der Leistungen und Maßnahmen zur Eingliederung zu beachten. Gleichzeitig ist durch das Bürgergeld-Gesetz für die Regelungen des SGB II ein Gleichklang mit der Regelung des Vorrangs der Vermittlung im SGB III hergestellt worden. Um den in § 1 normierten Zielen des SGB II gerecht zu werden, stellt die Regelung demnach klar, dass es auf eine dauerhafte Eingliederung ankommt, mit der die Hilfebedürftigkeit überwunden oder im Rahmen der Möglichkeiten des Einzelnen und der mit ihm i...