Rz. 7
Die Vorschrift betrifft den kommunalen Träger. Die kommunalen Träger sind für die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 verantwortliche Leistungsträger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, soweit nicht durch Landesrecht andere Träger bestimmt sind. In einem solchen Fall betrifft § 30 die durch Landesrecht bestimmten Träger. Im Verwaltungsvollzug sind die Jobcenter (§ 6d) betroffen, entweder als Jobcenter eines zugelassenen kommunalen Trägers nach § 6a oder als Jobcenter einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44b. Aufgrund der Historie und der kommunalen Strukturen ist auch eine Rückübertragung der Aufgaben zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 44b Abs. 4 eine realistische Alternative, über die die Trägerversammlung der gemeinsamen Einrichtung zu entscheiden hat (§ 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 4). Dann sind die originären kommunalen Einrichtungen betroffen. In Bezug auf die zugelassenen kommunalen Träger ist § 6a Abs. 5 zu beachten. Daraus ergibt sich auch hier ein formales Rückübertragungserfordernis.
Rz. 8
Das Gesetz benennt die leistungsberechtigte Person als handelnden Akteur. Es gilt jedoch auch die Vermutung des § 38. Solange und soweit keine Anhaltspunkte der Vermutung entgegenstehen, dass der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, für die Leistungsberechtigten Anträge zu stellen und Leistungen entgegenzunehmen, wird die Rechtmäßigkeit dieses Leistungsverfahrens gesetzlich vermutet. Das gilt bei mehreren erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft zugunsten des Antragstellers. Im Übrigen können minderjährige Kinder durch ihre Eltern bzw. einen berechtigten Elternteil vertreten werden (vgl. dazu auch § 38 Abs. 2). Der kommunale Träger wird lediglich zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit die Voraussetzungen der Regelung für die Leistung selbst in § 28 erfüllt sind. Die Leistungserbringung als Geldleistung im Wege nachträglicher Erstattung erfolgt insoweit in dem sonst an die Bedarfsgemeinschaft angelegten Muster, also nicht zwingend an die leistungsberechtigte Person selbst. Grundlage der Regelungen ist aber sehr wohl die rechtliche Konstruktion, dass Eltern, die als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder in Vorleistung gehen, von den leistungsberechtigten Kindern und Jugendlichen gemäß § 1648 BGB Ersatz verlangen können.
Rz. 9
Die Vorschrift betrifft Fälle der Selbsthilfe durch Zahlung an Anbieter als Vorleistung. Entscheidend ist insoweit zunächst, dass der Leistungsberechtigte einer Zahlung durch das Jobcenter zuvorgekommen ist, also überhaupt ein Fall der Selbsthilfe vorliegt. § 30 ist hingegen nicht für Fälle gedacht, bei denen der Leistungsantrag durch das Jobcenter abgelehnt worden ist. Dann mag zwar eine Selbsthilfe vorliegen, aber nicht im Sinne einer Vorleistung. Etwas anderes könnte gelten, wenn das Verwaltungsverfahren durch einen Widerspruch geöffnet wurde. Der Begriff der Zahlung ist weit auszulegen, Zahlungen sind nicht allein auf die Übergabe von Bargeld beschränkt. Die zulässigen Formen ergeben sich im Einzelfall aus Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2. Die Form der Zahlung muss mit diesen Voraussetzungen übereinstimmen. Eine Überweisung kann z. B. der Voraussetzung entgegenstehen, dass ein rechtzeitiger Antrag nicht möglich war. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn dem Jobcenter bei Antragstellung zum Zeitpunkt des Überweisungsauftrages noch mehrere Tage zur Antragsbearbeitung und Entscheidung verblieben wären. Dabei ist nicht der Zeitraum zu berücksichtigen, den das Jobcenter benötigt, um eine Entscheidung über die Bewilligung der Leistung für Bildung oder Teilhabe durch Überweisung zahlbar zu machen, weil auch Soforthilfen möglich sind, z. B. aufgrund örtlicher Geldautomaten im Jobcenter. Zahlungen an andere Personen als den Anbieter sieht das Gesetz für Erstattungsfälle nicht vor. § 30 erfasst jedoch auch Fälle, in denen an eine vom Anbieter bevollmächtigte oder beauftragte Person gezahlt worden ist. Kostenerstattungsansprüche können gerichtlich durch kombinierte Anfechtungsklage- und Leistungsklage geltend gemacht werden (LSG Sachsen, Urteil v. 26.10.2017, L 7 AS 209/14).
Rz. 10
Satz 1 verpflichtet das Jobcenter nicht zur Erstattung der Vorleistung, sondern lediglich zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen. Diese richten sich nach dem materiellen Recht in § 28 zu der oder den in Betracht kommenden Leistungen nach § 28 Abs. 2, 5, 6 und 7. Der Leistungsberechtigte wird bei berechtigter Selbsthilfe lediglich so gestellt, als wäre das Verwaltungsverfahren ohne Störung abgewickelt worden. Damit geht keine sonstige oder weitere Begünstigung einher. Insbesondere können keine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Selbstbeschaffung übernommen werden. Liegen die Voraussetzungen für eine Leistung für Bildung (§ 28 Abs. 2, 5, 6) oder zur Teilhabe (§ 28 Abs. 7) nicht vor, scheidet auch eine Leistungsgewährung nach § 30 aus. Liegen die Voraussetzungen für eine Leistung nur in einem geringeren Umfang vor als der L...