Rz. 1
Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 (Art. 61 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Abs. 2 und 3 sind durch das Kommunale Optionsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014) zum 6.8.2004 geändert worden (Art. 1 Nr. 16, Art. 17). Diese Änderung wurde jedoch erst mit Inkrafttreten des § 31 am 1.1.2005 wirksam.
Durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) wurden zum 1.8.2006 die Überschrift und Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 neu gefasst, Abs. 4 und 6 geändert, zum 1.1.2007 Abs. 3 neu gefasst und Abs. 5 geändert.
Abs. 1 Buchst. c wurde mit Wirkung zum 1.10.2007 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (2. SGB II-ÄndG) – Perspektiven für Langzeitarbeitslose mit besonderen Vermittlungshemmnissen – JobPerspektive – v. 10.10.2007 (BGBl. I S. 2326) geändert.
Im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende wurde die Vorschrift mehrfach geändert, nicht jedoch unmittelbar durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 3.8.2010 (BGBl. I S. 1112).
Änderungen hat § 31 durch das Gesetz für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt (Beschäftigungschancengesetz) v. 24.10.2010 (BGBl. I S. 1417) zum 1.1.2011 redaktioneller Art in Abs. 1 bis 3, 5 und 6 erfahren. Insbesondere wurde das Wort "Absenkung" durch das Wort "Minderung" ersetzt.
Als Folgeregelung zum Wegfall des befristeten Zuschlages nach § 24 sind durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 v. 9.12.2010 (BGBl. I S. 1885) zum 1.1.2011 in § 31 die Abs. 1, 3 und 5 redaktionell geändert worden.
Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2011 neu gefasst worden. Dabei ist sie in die §§ 31, 31a, 31b und 32 aufgegliedert worden.
Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 redaktionell geändert.
Durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) wurde Abs. 1 mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert.
Mit Urteil v. 5.11.2019 hat das BVerfG bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung durch den Gesetzgeber Maßgaben verkündet, unter denen die §§ 31a Abs. 1 Satz 1 bis 3, 31b Abs. 1 Satz 3 in den Fällen des § 31 Abs. 1 weiterhin angewendet werden dürfen. Diesen Maßgaben kommt mit Wirkung zum 5.11.2019 Gesetzeskraft zu (Urteil v. 5.11.2019, 1 BvR 7/16, BGBl. I S. 2046).
Durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch v. 19.6.2022 (BGBl. I S. 921) gilt in der Zeit v. 1.7.2022 bis 1.7.2023 ein Sanktionsmoratorium. Während dieser Zeit sind § 31a nicht und § 32 nur eingeschränkt anzuwenden (vgl. § 84).
Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde (neben der Überschrift zum Unterabschnitt 5) Abs. 1 und 2 mit Wirkung zum 1.1.2023 und Abs. 1 nochmals mit Wirkung zum 1.7.2023 geändert.