Rz. 88
Bei Pflichtverletzungen nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 in Fällen einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, Abs. 6 SGB III) gelten nach Abs. 1 Satz 7 die Rechtsfolgen des § 32. Bei dieser Neuregelung handelt es sich der Gesetzesbegründung zufolge um eine gesetzliche Klarstellung (vgl. BT-Drs. 20/3873). Sie entspricht demnach bereits geltender Praxis und stellt sicher, dass Leistungsberechtigte nach dem SGB III, die aufstockende Leistungen nach dem SGB II beziehen, bei Eintritt einer Sperrzeit nach dem SGB III die entsprechende Rechtsfolge bei einem Meldeversäumnis nach dem SGB II erhalten. So hatten es die Jobcenter bereits u. a. aufgrund der Weisungen der Bundesagentur für Arbeit umgesetzt.
Rz. 89
Die Regelung knüpft weiterhin an § 31 Abs. 2 Nr. 3 an. Auf der Tatbestandsseite ist es deshalb unerheblich, ob der Eintritt einer Sperrzeit wegen Meldeversäumnis oder das Erlöschen des Anspruchs auf Alg nach dem SGB III wegen Meldeversäumnis durch die Agentur für Arbeit festgestellt worden ist. Es liegt dann eine Pflichtverletzung des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten vor.
Rz. 90
Rechtsfolge des Abs. 1 Satz 7 ist die weitere Behandlung des Meldeversäumnisses durch das Jobcenter nach § 32. Die Rechtsfolgen nach § 32 treten zu der Rechtsfolge nach dem SGB III hinzu. Dafür genügt die entsprechende Feststellung durch die Agentur für Arbeit, einer Rechtskraft der Sperrzeitentscheidung bedarf es nicht. Umgekehrt ist die Rechtsfolgenentscheidung nach § 32 aufzugeben, wenn die Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit wieder beseitigt wird.
Rz. 91
Für die Feststellung der weiteren Rechtsfolgen gilt § 32. Das ist umfassend der Fall, es gelten also nicht nur ausgewählte Rechtsfolgen, die z. B. gut auf ein Meldeversäumnis abgestimmt wären. Das bedeutet zunächst, dass auch die auf ein Meldeversäumnis als solches zugeschnittenen Regelungen in § 32 anzuwenden sind. Dadurch ist eine Leistungsminderung nicht festzustellen, wenn ein erstes Meldeversäumnis innerhalb der Vertrauenszeit vorliegt. Entscheidend hierfür ist der Tag der Pflichtverletzung, es kommt nicht auf den Tag der Feststellung der Rechtsfolgen nach dem SGB III durch die Agentur für Arbeit an. Das Meldeversäumnis bleibt also für den Leistungsbezug nach dem SGB II folgenlos. Dadurch wird allerdings letztlich der Verlust der Versicherungsleistung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch Bürgergeld ausgeglichen. Ebenso gilt aufgrund der Verweisung in § 32 Abs. 2 Satz 1 auch die Rechtsfolge nach § 31a Abs. 3, womit trotz der Feststellung einer Sperrzeit wegen Meldeversäumnis nach dem SGB III keine Leistungsminderung erfolgt, sofern dies eine außergewöhnliche Härte für den Leistungsberechtigten bedeuten würde.
Rz. 92
Zunächst gilt bei Feststellung einer Leistungsminderung nach Abs. 1 die Höhe der Minderung um 10 % des maßgebenden Regelbedarfs und die Dauer der Leistungsminderung von einem Monat (§ 32 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2). Auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes kommt es nicht mehr an, weil dieser zum Tatbestand gehört und deshalb bereits vor der Feststellung der Sperrzeit nach dem SGB III geprüft wurde. Das Jobcenter hat keine rechtliche Grundlage dafür, einen gesonderten wichtigen Grund nach § 31 Abs. 1 Satz 2 zu prüfen. Ferner gelten aus § 32 die dortigen Verweisungen auf § 31a Abs. 2 bis 5 und § 31b Abs. 1 und 3. Daraus ergibt sich insbesondere der Beginn der Leistungsminderung mit dem Beginn der Sperrzeit.
Rz. 93
Im Übrigen vgl. die Kommentierung zu Abs. 2 (Persönliche Anhörung des Leistungsberechtigten), Abs. 3 (Außergewöhnliche Härte), Abs. 4 (Obergrenze für Leistungsminderungen und Schutz der Leistungen zu den Kosten für Unterkunft und Heizung und Abs. 5 (Beratungsangebot an jüngere Leistungsberechtigte). Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (§ 31b Abs. 3, seit dem Inkrafttreten der Einfügung des neuen Abs. 3 durch das Zweite Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 jetzt Abs. 4).