Rz. 147
Abs. 5 regelt, welche Minderungsvorschriften auf die nicht erwerbsfähigen Angehörigen des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in der Bedarfsgemeinschaft anzuwenden sind. Die nicht erwerbsfähigen Personen werden folgerichtig nicht mit Leistungsminderungen bedroht, soweit Pflichtverletzungen in Zusammenhang mit der Eingliederung in Arbeit stehen. Das aber ist bei den Pflichtverletzungen nach § 31 Abs. 1 (Aufforderung zur Mitwirkung nicht nachkommen Arbeit oder Eingliederungsmaßnahme nicht ordnungsgemäß absolvieren) stets der Fall und ebenso bei den Pflichtverletzungen nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 und 4, weil diese Sachverhalte nur in Zusammenhang mit Beschäftigung oder Eingliederung eintreten. Daher begrenzt Abs. 5 die auf nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte anzuwendenden Regelungen des § 31 ausdrücklich auf die Verminderung eigenen Einkommens oder Vermögens durch volljährige Leistungsberechtigte in der Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Abs. 1 Satz 2 herbeizuführen (§ 31 Abs. 2 Nr. 1), und auf fortgesetztes unwirtschaftliches Verhalten (§ 31 Abs. 2 Nr. 2) trotz Belehrung über die Rechtsfolgen durch die dann festzustellende Leistungsminderung nach § 31a. Eine unzureichende Unterstützung des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus der Bedarfsgemeinschaft bei Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit ist nicht von Leistungsminderungen bedroht. Die angedrohten Rechtsfolgen können jedoch nur eintreten und festgestellt werden, soweit die Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 sich zurechenbare Obliegenheitsverletzungen vorwerfen lassen müssen. Dann allerdings ist eine Leistungsminderung als gebundene Entscheidung festzustellen. Dem Jobcenter steht im Grundsatz kein Ermessen darüber zu, ob es eine Leistungsminderung feststellt oder nicht. Es darf allerdings die Leistungen nicht vermindern, wenn diese Minderung offensichtlich ihr Ziel nicht (mehr) erreichen kann, den Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 zu wirtschaftlichem Verhalten anzuhalten. Dazu hat das Jobcenter das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte zu prüfen (Abs. 3). Darüber hinaus ist die sog. Wohlverhaltensklausel, auf den Minderungssachverhalt angepasst, zu prüfen und die Leistungsminderung entsprechend Abs. 1 Satz 3 auf die Zeit bis zum Tag vor der entsprechenden gültigen Bereiterklärung, mindestens aber auf einen Monat, zu begrenzen (§ 31b Abs. 2 Satz 2). Dabei sind dieselben Anforderungen zu stellen wie an erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Die Erklärung, zukünftig den Pflichten nachzukommen, muss ernsthaft und nachhaltig sein.
Rz. 148
Auf die Pflichtverletzungen sind zusätzlich die Abs. 2 über persönliche Anhörungen und 4 über die Minderungsbeschränkungen anzuwenden.
Rz. 149
§ 31b regelt insbesondere Beginn und Dauer der Leistungsminderungen. Abs. 5 verdeutlicht die Mitverantwortung der nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in der Bedarfsgemeinschaft. Auch ihnen kann insbesondere ein Beitrag dafür abverlangt werden, dass durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Hilfebedürftigkeit beendet oder verringert wird. Letztlich betrifft das die Hilfebedürftigkeit der gesamten Bedarfsgemeinschaft.
Rz. 150
Die Tatbestände des § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 2 weisen für Empfänger von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 keine Besonderheiten gegenüber den erwerbsfähigen Empfängern von Bürgergeld auf. Je nach Leistungsminderung werden dem Grunde nach keine ergänzenden Sachleistungen gewährt, weil die Grenze von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs nicht überschritten wird und deshalb auch eine Sachleistungsklausel nicht mehr in die Minderungsvorschriften ab 1.1.2023 aufgenommen wurde. Dem Grunde nach entspricht das Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 demjenigen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 (§§ 23, 19 Abs. 1). Dementsprechend ist der Missbrauchsanreiz, dem § 31 Abs. 2 Nr. 1 zu begegnen sucht, ebenso hoch. Unwirtschaftliches Verhalten (§ 31 Abs. 2 Nr. 2) ist bei nicht erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nicht wahrscheinlicher und auch nicht unwahrscheinlicher als bei Erwerbsfähigen. Der Gesetzgeber nimmt richtigerweise die gesamte Bedarfsgemeinschaft in den Blick, denn es würde der Bedarfsgemeinschaft insgesamt nicht nützen, wenn nur unwirtschaftliches Verhalten des erwerbsfähigen Leistungsbedürftigen mit einer Leistungsminderung belegt würde, während der Empfänger von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 nicht von Leistungsminderungen betroffen werden könnte, auch wenn gerade ihm fortgesetztes unwirtschaftliches Verhalten zulasten der gesamten Bedarfsgemeinschaft vorzuwerfen ist. Zur Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 kann das Instrument der Meldeaufforderung (§ 59 i. V. m. § 309 SGB III) i. S. d. § 32 genutzt werden, es ist allerdings auf die Rechtsfolge nach Abs. 1, 5 anzupassen. § 32 gilt für alle Leistungsberechtigten, auch für die nicht erwerbsfähigen Personen der Bedarfsgemeinschaft. In Betracht kommen insoweit Verstöße gegen Meldeverpflich...