Rz. 15
Abs. 1 Satz 2 trifft eine Sonderregelung in Bezug auf Leistungsminderungen nach § 31 Abs. 2 Nr. 3. Das sind Leistungsminderungen, bei denen der Anspruch auf Alg nach dem SGB III aufgrund einer entsprechenden Feststellung des Jobcenters entweder ruht, weil eine Sperrzeit nach § 159 SGB III eingetreten ist, oder aber erloschen ist, weil der Leistungsberechtigte Anlass zum Eintritt von Sperrzeiten nach § 159 SGB III in einem Umfang von insgesamt mindestens 21 Wochen gegeben hat (§ 161 Abs. 1 Nr. 2 SGB III) und der Sperrzeit- bzw. Erlöschensbescheid bekannt gegeben worden ist. Die Leistungsminderung beginnt abweichend von allen anderen Sanktionen an demselben Tag, an dem auch die Sperrzeit nach Maßgabe des § 159 SGB III beginnt. Damit wird für diesen Tatbestand das Prinzip aufgegeben, dass Leistungsminderungen nach Kalendermonaten festgestellt werden und ablaufen. Damit erreicht der Gesetzgeber, dass den Betroffenen die Leistungsminderung i. S. d. SGB III und des SGB II nicht zeitlich versetzt, sondern zum frühestmöglichen Zeitpunkt und mit der vom Gesetzgeber vorgesehenen Wirkung trifft. Dafür bedarf es anders als in den Fällen nach Abs. 1 Satz 1 keines gesonderten Verwaltungsaktes (Leistungsminderungsbescheides). Bei Pflichtverstößen kann sich der Betroffene nicht darauf verlassen, dass er zunächst nahtlos die vollen Leistungen nach dem SGB II erhält und sich die relevanten Verhältnisse schon wieder geändert haben können, wenn die Leistungsminderung nach § 31 festgestellt und zu Beginn des folgenden Kalendermonats in Kraft treten wird. In der Folge verfolgt Abs. 2 denselben Zweck.
Rz. 15a
Die Angleichung der Minderungszeiträume bewirkt dann die Vermeidung des Unterlaufens der Folgen einer eingetretenen und festgestellten Sperrzeit, wenn das dadurch aus dem Alg verlorene Einkommen geringer ist als der Minderungsbetrag durch die Leistungsminderung. Im umgekehrten Fall wird ein Teil der Rechtsfolgen aus der Sperrzeit trotz der Leistungsminderung durch das Bürgergeld aufgefangen. Bei der Berechnung des Bürgergeldes für den Minderungszeitraum kann Alg mangels Bezug wegen der Sperrzeit nicht nach § 11 als Einkommen berücksichtigt werden.
Rz. 15b
Während des Sanktionsmoratoriums v. 1.7.2022 bis 31.12.2022 sind die Regelungen des Abs. 1 Satz 2 nach Pflichtverletzungen gemäß § 31 im Ergebnis nicht anzuwenden gewesen, weil wegen der Nichtanwendbarkeit des § 31a keine Feststellungen zu Beginn und Dauer von Leistungsminderungen zu treffen waren, da neue Leistungsminderungen nicht festgestellt wurden und laufende Leistungsminderungen mit Beginn des Sanktionsmoratoriums entfallen sind. Insofern kommt auch eine Anwendung der Übergangsregelung zum verfassungswidrigen Abs. 1 Satz 3 a. F. nicht in Betracht. Bei Leistungsminderungen wegen wiederholten Meldepflichtverletzungen galt die Einschränkung des § 84 Abs. 2 und 3.