2.5.1 Dauer der Leistungsminderung
Rz. 25
Abs. 2 Satz 1 übernimmt seit dem 1.1.2023 nicht die Dauer der Leistungsminderung aus dem früheren Abs. 1 Satz 3. Sie beträgt nach der gestaffelten Neuregelung 1 bis 3 Monate, also nicht mehr in jedem Fall gleich lang und auch nicht mehr starr, sondern mit einer Verkürzungsmöglichkeit bei 2 oder 3 Monaten nach Abs. 2 Satz 2. Zusätzlich regelt Abs. 3 die Dauer der Leistungsminderung in Fällen des § 31a Abs. 7 gesondert.
Rz. 26
Die starre Frist von 3 Monaten einer Leistungsminderung war bis zur Beseitigung ihrer Isolation verfassungswidrig, im Grundsatz beginnt die Frist jeweils am ersten Tag eines Kalendermonats und endet mit Ablauf des Tages 1 bis 3 Monate später, der dem Tag vorausgeht, der das gleiche Tagesdatum trägt wie der Tag zu Beginn der Frist. Daraus ergeben sich 1 bis 3 Kalendermonate (Abs. 2 Satz 1; vgl. dazu auch § 41). Mit Beginn des Kalendermonats nach dem Zugang beginnt die 1- bis 3-monatige Frist, bei Zugang z. B. am 31. Mai also am 1. Juni, bei Zugang am 1. Juni dagegen erst am 1. Juli. Den Zugang hat im Zweifel das Jobcenter nachzuweisen. Es ist nicht zulässig, den Beginn der Leistungsminderung auf den übernächsten Kalendermonat zu verschieben, weil die Leistung für den nächsten Kalendermonat bereits ausgezahlt ist. Insbesondere ist es dem Jobcenter verwehrt, durch Verschiebung des Minderungszeitraumes den eigenen Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Bei dem jeweils festgestellten Minderungszeitraum bleibt es auch dann, wenn die nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellte Sperrzeit für einen Leistungsberechtigten auf 6 Wochen verkürzt wurde (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 3.4.2017, L 11 AS 19/17). Eine andere Auslegung lässt der eindeutige Wortlaut des Abs. 2 Satz 1 demnach nicht zu.
Rz. 26a
Es ergeben sich folgende Konstellationen:
Umfang und Dauer von Leistungsminderungen
2.5.2 Aufhebung der Leistungsminderung
Rz. 27
In den Fällen des § 31a Abs. 1 Satz 6 ist die Minderung ab dem Zeitpunkt der Pflichterfüllung oder der Erklärung der Bereitschaft zur Pflichterfüllung aufzuheben, soweit der Minderungszeitraum mindestens einen Monat betragen hat, andernfalls nach Ablauf dieses Monats. Es kommen also nur Verkürzungen nach § 31b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 in Betracht. Fälle des § 31a Abs. 1 Satz 6 sind diejenigen, in denen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Mitwirkungspflicht erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen. Sobald dies geschieht, sind die Minderungen nach § 31a Abs. 1 Satz 2 und 3 nach Maßgabe des Abs. 2 Satz 2 aufzuheben. Durch die Regelung wird die starre Dauer der Leistungsminderung von 2 oder 3 Monaten nach Abs. 2 Satz 1 bzw. § 31a Abs. 7 durchbrochen und damit Bedenken des BVerfG Rechnung getragen.
Rz. 28
Die Regelung ist aus § 31a Abs. 1 Satz 6 a. F. bzw. § 31a Abs. 2 Satz 4 a. F. überführt worden. Die Vorschrift des § 31a Abs. 2 Satz 4 a. F. war bereits als Pendantregelung zu § 31a Abs. 1 Satz 6 a. F. (für die mindestens 25 Jahre alten Leistungsberechtigten) anzusehen. Die Anwendungsgrundsätze für diese Vorschrift konnten daher auf die Anwendung des § 31a Abs. 2 Satz 4 a. F. übertragen werden. Die betroffenen Leistungsberechtigten hatten einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Jobcenters. Das Gesetz benannte keine besonderen Voraussetzungen an die Bereitschaftserklärung, das BVerfG hingegen verlangt eine ernsthafte und nachhaltige Erklärung. Diese Qualität wurde auch von den Jobcentern verlangt und ist in der Neuregelung des Abs. 2 Satz 2 zum 1.1.2023 aufgegangen. Allerdings hat der Gesetzgeber aus dem Urteil des BVerfG v. 5.11.2019 auch die beschriebene Möglichkeit aufgegriffen, die Leistungsminderung erst nach Ablauf eines Monats der Leistungsminderung aufzuheben.
Rz. 29
Voraussetzung für eine Verringerung der Dauer der Leistungsminderung, nach der der Leistungsberechtigte die Leistung wieder in der gesamten Höhe erhält, ist jedoch, dass der erwerbsfähige Leistungsberechtigte seine Mitwirkungspflicht nachträglich erfüllt oder sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen. So können ggf. Bewerbungen auf offene Stellen noch nachgeschoben, Eigenbemühungen durchgeführt werden, an Maßnahmen mit verspäteter Eintrittsmöglichkeit noch teilgenommen werden. Diese Möglichkeit des § 31a Abs. 1 Satz 3 wird von den Jobcentern vorrangig verfolgt, insbesondere auch deshalb, weil dadurch ein Bruch in den Eingliederungsbemühungen bzw. des eingeschlagenen Weges noch vermieden werden kann. Das Nachholen der Mitwirkung ist auch eine glaubhafte Darlegung des Willens, den Mitwirkungspflichten nachkommen zu wollen.
Rz. 30
Allerdings ist es oftmals nicht mehr möglich, d...