Rz. 38a

Abs. 3 bestimmt seit seinem Inkrafttreten am 28.3.2024 die weiteren leistungsrechtlichen Folgen nach Feststellung einer Leistungsminderung nach § 31a Abs. 7. Das sind Fälle, in denen abweichend von § 31a Abs. 4 Satz 1 der Leistungsanspruch in vollständiger Höhe des Regelbedarfes entfällt, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte, deren Bürgergeld wegen einer Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 4 innerhalb des letzten Jahres gemindert war, eine zumutbare Arbeit nicht aufnehmen. Im typischen Leistungsverfahren beginnt die Minderung des Auszahlungsanspruchs mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung der Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit und den Umfang der Minderung der Leistung (100 % des maßgebenden Regelbedarfs) feststellt. Damit verhält es sich aufgrund der Verweisung in Abs. 3 Satz 2 auf Abs. 1 Satz 1 wie auch in den anderen Fällen der Leistungsminderung nach § 31a.

 

Rz. 38b

Die Leistungsminderung ist auf längstens 2 Monate begrenzt. Dieser Zeitraum gilt, wenn nicht zuvor eines der folgenden Ereignisse eintritt:

  • Die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme besteht nicht mehr. Das bezieht sich auf die konkret angebotene Arbeit, die nicht aufgenommen wurde. Der Gesetzgeber sieht keine Veranlassung, Leistungen wegen einer verweigerten Arbeit noch zu mindern, wenn diese Arbeit gar nicht mehr aufgenommen werden kann. Folglich dauert die Leistungsminderung nicht über den Tag hinaus, zu dem eine Arbeitsaufnahme zuletzt noch möglich war. Die Leistungsminderung ist aufzuheben. In dieser Variante kommt es also nicht auf die Bereitschaft des Leistungsberechtigten an, die angebotene zumutbare Arbeit aufzunehmen, sondern allein auf die objektive Möglichkeit, dies zu tun. Das ist so lange möglich, wie die Arbeitsstelle nicht anderweitig besetzt worden ist. Dagegen ist nicht der Fall relevant, in dem die Möglichkeit zur Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, weil der relevante Arbeitgeber zu einer Einstellung nicht mehr bereit ist; diese Fallgestaltung setzt eine vorherige Bereitschaft des Leistungsberechtigten voraus, seinen Pflichten nachzukommen und begründet deshalb die Aufhebung der Leistungsminderung. Das werden die Jobcenter nach ihrer Weistungslage allerdings anders entscheiden müssen. Objektiv kann es vorkommen, dass schon vor Beginn der Leistungsminderung die Möglichkeit zur Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, dann wird die Leistungsminderung nicht wirksam, ggf. erst gar nicht festgestellt. Auch die Gesetzesbegründung stellt klar, dass die Aufhebung unmittelbar mit dem Wegfall der Möglichkeit der Arbeitsaufnahme zu erfolgen hat. Das ist nachvollziehbar, weil der Leistungsberechtigte es dann nicht mehr in der Hand hat, seine Hilfebedürftigkeit durch das Erzielen von Einkommen aus dieser Arbeit ganz oder teilweise zu beseitigen.
  • Der betroffene Leistungsberechtigte erfüllt seine Pflichten oder erklärt sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit, diesen künftig nachzukommen. Zu dieser Variante gehört auch der Fall der nachträglichen Pflichterfüllung, z. B. einer Bewerbung auf eine angebotene Stelle, bei der sich später herausstellt, dass der Leistungsberechtigte nicht eingestellt wird. Die Leistungsminderung ist nach Maßgabe des § 31a Abs. 1 Satz 6, § 31b Abs. 2 Satz 2 aufzuheben, allerdings nicht vor Ablauf eines Monats (vgl. Abs. 2 Satz 2). Nach der Gesetzesbegründung soll die Möglichkeit des § 31a Abs. 1 Satz 6 nur in der (nachträglichen) Annahme der angebotenen Arbeit bestehen.
 

Rz. 38c

Auch in den Fällen des § 31a Abs. 7 muss die Leistungsminderung innerhalb von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung festgestellt werden, danach ist dies nicht mehr zulässig (Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 3).

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