Rz. 3

Die Vorschrift regelt die örtliche Zuständigkeit der Agentur für Arbeit bzw. des kommunalen Trägers. Die örtliche Zuständigkeit einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44b richtet sich ebenfalls nach § 36 (Böttiger, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 36 Rz. 1). Für den Hilfebedürftigen ist die örtliche Zuständigkeit verbindlich und kann nicht abbedungen werden. Danach gilt der Grundsatz: Für die Leistungen der Grundsicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Leistungen der Grundsicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ist der kommunale Träger zuständig, in dessen Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Entscheidend ist dabei der "gewöhnliche Aufenthalt" im Zeitpunkt der Antragstellung und nicht der Zeitraum, für den eine Leistung beantragt wird (a. A. König, in: BeckOK, SGB II, § 36 Rz. 1).

Der zuständige Träger ist bei jeder Bewilligung der Leistung – auch nach einer Aufhebung der Bewilligung – neu zu ermitteln. Für die gemeinsame Einrichtung nach § 44a SGB II als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende fehlt eine ausdrückliche Regelung zur örtlichen Zuständigkeit. Problematisch ist die örtliche Zuständigkeit insbesondere in den Fällen zweier angrenzender Kommunen, wenn nur eine dieser Kommunen eine gemeinsame Einrichtung mit der Agentur für Arbeit eingegangen ist und der Bezirk der Agentur für Arbeit beide kommunalen Gebiete umfasst. Hat der Hilfeempfänger seinen Wohnsitz in der Kommune, die keine gemeinsame Einrichtung eingegangen ist, aber auch in dem Bezirk der Agentur für Arbeit, die mit der Nachbarkommune eine gemeinsame Einrichtung bildet, so stellt sich die Frage der örtlichen Zuständigkeit der gemeinsamen Einrichtung. Diese dürfte keine Zuständigkeit hinsichtlich der Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 haben, da für diese Leistungen die Kommune zuständig ist, in der der Hilfebedürftige wohnt. In diesen Fällen scheitert daher ein einheitlicher Bescheid der gemeinsamen Einrichtung. Daneben bestehen noch spezielle örtliche Zuständigkeitsregelungen. Nach § 22 Abs. 6 Satz 1 können Wohnbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden.

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