Rz. 6
Einen gewöhnlichen Aufenthalt hat der Antragsteller dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs. 3 SGB I). Der gewöhnliche Aufenthalt muss sich im Inland befinden. Dabei müssen die Umstände erkennen lassen, dass sich der Hilfebedürftige an dem Ort nicht nur vorübergehend aufhält, sondern er an dem Ort seinen Lebensmittelpunkt hat (BSG, Urteil v. 17.12.2014, B 8 SO 19/13 R). Ein nur unbedeutender zeitlicher Aufenthalt (stunden- oder tageweise) begründet i. d. R. keinen gewöhnlichen Aufenthalt (Hess. LSG, Beschluss v. 18.9.2013, L 4 SO 328/12; Bay. LSG, Beschluss v. 21.6.2012, L 8 SO 132/10). Der "gewöhnliche Aufenthalt" kann bereits mit dem Tage des Zuzugs begründet werden. Entscheidend ist dabei die Prognose, inwieweit der neue Aufenthalt auf Dauer der Lebensmittelpunkt des Hilfebedürftigen sein wird. Das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthalts bestimmt sich primär an den objektiven Umständen, zu denen der Wille hinzukommt, länger an einem Ort zu verweilen. Objektives Kriterium für den gewöhnlichen Aufenthalt ist eine eigene Wohnung. Diese ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Ausreichend ist auch eine irgendwie geartete Behausungsmöglichkeit (OVG Thüringen, Urteil v. 1.7.1997, 2 KO 38/96; Münder, SGB II, § 36 Rz. 13). Ein bislang längerer Aufenthalt an einem Ort kann Indiz für einen gewöhnlichen Aufenthalt sein (Paulenz/Schoch, in: Münder/Geiger, SGB II, § 36 Rz. 12; Timme, in : LPK-SGB I, § 30 Rz. 8). Auch subjektive Vorstellungen des Leistungsberechtigten sind zu berücksichtigen (OVG Niedersachsen, Beschluss v. 12.4.2000, 4 L 4035/99). Allerdings wird der gewöhnliche Aufenthalt dann nicht begründet, wenn die Unterkunft zur Begründung eines vorläufigen Lebensmittelpunktes nicht geeignet ist (z. B. zeitweise Unterbringung in einer Turnhalle). Unerheblich ist die Feststellung des "gewöhnlichen Aufenthalts", wenn die Person in der Gemeinde ordnungsbehördlich gemeldet ist (Böttiger, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 36 Rz. 30).
Rz. 7
Für den Fall, dass der Betroffene sich an mehreren Orten mehr als nur vorübergehend aufhält, wird nach der einen Auffassung auf den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse abgestellt (so wohl LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 14.12.2015, L 5 AS 36/16). Nach anderer Auffassung besteht in diesen Fällen eine Zuständigkeit des zuerst mit der Sache befassten Trägers. Schließlich wird auch die Auffassung vertreten, dass der gewöhnliche Aufenthalt auch an mehreren Orten gegeben sein kann. Dies setzt jedoch voraus, dass der Betroffene an 2 Orten Wohnungen unterhält und abwechselnd hier und dort lebt, wobei sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen an beiden Aufenthaltsorten nicht grundlegend unterscheiden dürfen (Striebinger, in: Gagel, SGB II, § 36 Rz. 8).
Rz. 8
Auch die nur tageweise Unterbringung des Leistungsberechtigten bei der Mutter des Antragstellers begründet keinen gewöhnlichen Aufenthalt i. S. der Vorschrift. Die zeitweise, berufsbedingte Abwesenheit eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft ist für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts unerheblich, soweit die Bedarfsgemeinschaft bestehen bleibt. Bei Schaustellern, Artisten oder Künstlern ist eine berufsbedingte Abwesenheiten auch dann gegeben, wenn sie während der Saison überwiegend vom Wohnort abwesend sind. Auch die Absicht, den gewählten Ort wieder zu verlassen, wenn bestimmte Voraussetzungen oder Ereignisse eintreten, schließt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht aus.
Rz. 9
Bei Spätaussiedlern begründet der Aufenthalt in einem Übergangsheim nur dann einen gewöhnlichen Aufenthalt, wenn der Spätaussiedler ohne konkreten neuen Wohnort "bis auf weiteres" in dem Übergangsheim untergebracht wird. Der Aufenthalt eines Asylbewerbers in einer Aufnahmeeinrichtung nach §§ 47 ff. AsylVfG begründet keinen gewöhnlichen Aufenthalt (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 13.9.1999, A 3 S 638/98). Anders als beim Begriff "Wohnsitz" kommt es beim "gewöhnlichen Aufenthalt" nicht auf die Eignung des Aufenthalts zur eigenständigen Haushaltsführung an. So kann auch ein Obdachloser in einem Bezirk der Bundesagentur für Arbeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Für Frauen, die sich in einem Frauenhaus aufhalten, geht die BA regelmäßig davon aus, dass sie dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt nehmen, sodass der für den Ort des Frauenhauses maßgebende Träger zuständig ist. Dies gilt auch dann, wenn die hilfebedürftige Frau ursprünglich in einem anderen Zuständigkeitsbereich ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Auf die Freiwilligkeit des Aufenthalts kommt es nicht an. Insofern kann bei längeren Haftstrafen der gewöhnliche Aufenthalt am Ort der Haftanstalt begründet werden.
Rz. 10
Der Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" setzt eine gewisse Regelmäßigkeit, aber keine Dauerhaftigkeit des Aufenthalts voraus. Es genügt die bloße und realisierbare Absicht, sich an dem Ort bis auf weiteres aufhalten zu wollen. So hat ein Hilfebedürftiger, der sich...