Rz. 14

Der zum 1.1.2011 eingefügte Satz 3 bestimmt, dass für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 an Minderjährige, die Leistungen für die Zeit der Ausübung des Umgangsrechts nur für einen kurzen Zeitraum beanspruchen, der jeweilige Träger an dem Ort zuständig ist, an dem die umgangsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dieser Satz 3 setzt nach der Gesetzesbegründung die Rechtsprechung des BSG zur örtlichen Zuständigkeit bei der Ausübung des Umgangsrechts um (BSG, Urteil v. 7.11.2006, B 7 b AS 14/06 R). Sie ist dann relevant, wenn die umgangsberechtigte Person und die dazugehörenden Kinder nicht an einem Ort wohnen und unterschiedliche Jobcenter zuständig sind. In diesen Fällen ist der Träger an dem Ort zuständig, an dem die umgangsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Voraussetzung für die Anwendung von Satz 3 ist, dass das Umgangsrecht gegenüber dem Minderjährigen tatsächlich ausgeübt wird. Unerheblich ist, ob die Ausübung des Umgangsrechts mit gewisser Regelmäßigkeit erfolgt. Das Gesetz selbst enthält keine Definition, was unter "einen kurzen Zeitraum" zu verstehen ist. Auch sehr kurze Zeiten der Ausübung des Umgangsrechts – mindestens einen Tag – fallen unter Satz 3 (Paulanz/Schoch, in: Münder/Geiger, SGB II, § 36 Rz. 22). Eine zeitliche Obergrenze besteht nicht. Entscheidend dürfte sein, ob absehbar ist, dass das minderjährige Kind beim Umgangsberechtigten keinen gewöhnlich Aufenthalt begründet (Böttiger, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 35 Rz. 19).

 

Rz. 15

Satz 3 verweist auf "Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 an Minderjährige". Dadurch ist klargestellt, dass Minderjährige während ihres Aufenthalts beim Umgangsberechtigten auch Leistungen nach dem Bildungspaket beanspruchen können (Böttiger, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 26 Rz. 20). Durch diesen Verweis wird zudem klargestellt, dass keine von der umgangsberechtigten Person abweichende örtliche Zuständigkeit begründet wird, wenn das minderjährige Kind der umgangsberechtigten Person erwerbsfähig wird. Dies ändert sich erst, wenn die Volljährigkeit erreicht wird; nicht aber bereits dann, wenn die altersmäßigen Voraussetzungen der Erwerbstätigkeit eintreten, also mit Vollendung des 15. Lebensjahres (BSG, Urteil v. 12.6.2013, B 14 AS 50/12 R; Paulenz/Schoch, in: Münder/Geiger, SGB II, § 36 Rz. 21).

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