Rz. 20

Nach dem zum 1.1.2011 eingefügten Satz 5 gelten für nicht erwerbsfähige Personen, deren Leistungsberechtigung sich aus § 7 Abs. 2 Satz 3 ergibt, die Sätze 1 bis 4 entsprechend. Hintergrund für die Einfügung von Satz 5 sind die Änderungen im materiellen Leistungsrecht. Bisher konnten nur Personen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Die Leistungen für Bildung und Teilhabe (§ 28) können aber auch an lediglich nicht erwerbsfähige Kinder und Jugendliche gewährt werden. Für diese Fälle sind die Träger örtlich zuständig, die zuständig wären, wenn es sich bei den Kindern um erwerbsfähige Personen handeln würde (BT-Drs. 17/3404, Begründung zu Art. 2 Nr. 32 zu § 36, S. 187)

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