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Die Vorschrift trat mit Art. 1 Nr. 4a des Gesetzes zur Neufassung der Freibetragsregelungen für erwerbsfähige Hilfeempfänger (Freibetragsneuregelungsgesetz) v. 14.8.2005 (BGBl. I S. 2407) zum 1.9.2005 in Kraft. § 36a ist durch das Art. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) zum 1.8.2006 neugefasst worden. Zuletzt ist § 36a im Rahmen der Neufassung des gesamten Kapitels 4 Abschnitt 1 (§§ 36 bis 44 SGB II) mit Art. 2 Nr. 32 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1.1.2011 erwähnt worden. Die Vorschrift ist aber unverändert geblieben.

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