Rz. 15
Die Erstattungspflicht trifft den kommunalen Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort der Frau. Kommunaler Träger ist der kommunale Grundsicherungsträger, nicht hingegen die Bundesagentur für Arbeit als Grundsicherungsträger (Böttiger, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 36a Rz. 26). Auch die nach § 6a zugelassenen kommunalen Träger fallen unter § 36a (Böttiger, a. a. O.). Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Entscheidend für den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts sind die objektiv gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Einzelfalls im entscheidungserheblichen Zeitraum (BSG, Urteil v. 23.5.2012, B 14 AS 190/11 R). Auf Prognosen über spätere Entwicklungen, Veränderungswünsche oder -absichten oder auf den Willen der Betroffenen, sich an einem anderen Ort aufzuhalten oder einen Wohnsitz zu begründen, kommt es nicht an.
Rz. 16
Unerheblich ist dabei, ob die geflüchtete Frau bereits im Zuständigkeitsbereich des Trägers der Herkunftskommune leistungsberechtigt war oder erst nach der Trennung von ihrem Partner hilfebedürftig geworden ist (BSG, Urteil v. 23.5.2012, B 14 AS 190/11 R; König, in: BeckOK, SGB II, § 36a Rz. 5; Böttiger, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 36a Rz. 19). Wird eine Frau in ein Frauenhaus aufgenommen, erfolgt deshalb eine Überprüfung des letzten Aufenthaltsortes. Die Erstattungspflicht des für den ursprünglichen gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen kommunalen Trägers bleibt erhalten, auch wenn die Frau von einem Frauenhaus, in dem sie zwischenzeitlich eingezogen ist, in ein anderes Frauenhaus umzieht (BSG, Urteil v. 23.5.2012, B 14 AS 190/11 R, wonach auch in einem Frauenhaus ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden kann; ebenso: König, a. a. O., Rz. 5; Paulenz/Schoch, in: Münder/Geiger, SGB II, § 36a Rz. 18). Dies gilt auch den Richtlinien des Landkreistags und Städtetags Baden-Württemberg (Stand: 3/2013), wonach ein gewöhnlicher Aufenthalt im Frauenhaus nicht begründet. Die Erstattungspflicht endet, sobald ein Aufenthalt außerhalb eines Frauenhauses begründet wird. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Auszug noch weiter Leistungen gewährt werden (Paulenz/Schoch, a. a. O., Rz. 17). Das BSG hat offengelassen, ob dies schon bei einem tatsächlichen oder erst bei einem gewöhnlichen Aufenthalt der Fall ist.
Rz. 17
Lässt sich kein früherer gewöhnlicher Aufenthaltsort der Frau bestimmen, muss der kommunale Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthalts tragen. Dies folgt auch aus § 36 Satz 3, wonach sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt richtet, wenn kein gewöhnlicher Aufenthaltsort feststellbar ist. Erstattungsberechtigt ist die Kommune. in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich i. S. v. § 36 das Frauenhaus liegt.
Rz. 18
Bei Personen, die durch ihr Verhalten die Aufnahme von Frauen und Kindern in ein Frauenhaus bewirkt haben und weder gegenüber diesen unterhaltspflichtig sind noch vor deren Aufnahme in das Frauenhaus mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt haben, können Ansprüche nach § 33 Abs. 1 übergeleitet werden.