Rz. 2

Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Verwaltungsökonomie enthält Abs. 1 Satz 1 die gesetzliche widerlegbare Vermutung der Bevollmächtigung des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Hiermit soll im Regelfall verhindert werden, dass der Agentur für Arbeit eine Vielzahl von Ansprechpartnern einer Bedarfsgemeinschaft gegenübersteht und überflüssiger Verwaltungsaufwand anfällt. Der Grund der Vorschrift liegt somit in besserer Verwaltungspraktikabilität und Verwaltungsökonomie (Burkiczak, in: BeckOK, SGB II, § 38 Rz. 1). Abs. 1 Satz 2 regelt das Konkurrenzverhältnis mehrerer erwerbsfähiger Hilfebedürftiger in einer Bedarfsgemeinschaft und bestimmt den Erwerbsfähigen zum Vertreter der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, der die Leistungen zuerst beantragt. Abs. 2 enthält für die sog. temporäre Bedarfsgemeinschaft eine Vertretungsregelung. Danach hat während der Zeit, in der sich ein Kind im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts im Haushalt des getrennt lebenden Elternteils oder einer anderen umgangsberechtigten Person aufhält, dieser die Befugnis, Leistungen für das Kind zu beantragen und entgegenzunehmen.

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