Rz. 2

Grundsätzlich führt der Widerspruch dazu, dass der betreffende Verwaltungsakt bis zu einer Entscheidung nicht "vollzogen" werden kann (so genannte aufschiebende Wirkung oder Suspensiveffekt); der Verwaltungsakt muss nicht befolgt bzw. kann nicht genutzt werden (§ 86a Abs. 1 SGG). Hiervon macht § 39 SGB II i. V. m. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG 2 Ausnahmen. Widerspruch und Klage gegen eine Entscheidung der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gleiche gilt für einen Verwaltungsakt, der den Anspruchsübergang bewirkt (s. § 33). Mit der Vorschrift ist bezweckt, dass Entscheidungen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht durch Erhebung von Rechtsbehelfen und die Einlegung von Rechtsmitteln verzögert werden. Die Vorschrift ist sowohl für die Bundesagentur für Arbeit, die Arbeitsgemeinschaften als auch für die zugelassenen kommunalen Träger anwendbar.

 

Rz. 3

Rechtssystematisch handelt es sich bei § 39 um eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass mit der Einlegung von Widerspruch und Anfechtungsklage eine aufschiebende Wirkung eintritt, § 86a Abs. 1 SGG. Als Ausnahmevorschrift ist § 39 nach den allgemeinen Auslegungsregelungen eng auszulegen (so wohl auch Bay. LSG, Beschluss v. 12.4.2012, L 7 AS 222/12; Conradis, in: Münder, SGB II, § 39 Rz. 5; ähnlich Herbe, in: GK SRB, SGB II, § 39 Rz. 10, wonach die Vorschrift nicht erweiternd ausgelegt werden darf).

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