Rz. 3
§ 4 konkretisiert § 1 Abs. 3. Mit der Vorschrift verfolgt der Gesetzgeber vorrangig 2 Ziele. Zum einen nutzt er die Möglichkeit, die Leistungen über die Reihenfolge ihrer Auflistung zu gewichten, auch wenn dies im Bezug auf Gutscheine seit 2011 nicht im Verhältnis von Gutscheinen zu Sachleistungen gilt, weil die Gutscheine letztlich doch nur eine Untergruppe der Sachleistungen geblieben sind. Zum anderen bringt er den sich nach den Veränderungen in der Gesellschaft wandelnden Charakter der Leistungen in das Gesetz ein. Abs. 1 benennt die Formen, in denen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erbracht werden können. Auf die beispielhaften Erläuterungen in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung wird verzichtet. Die Information, Beratung und umfassende Unterstützung auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende gehört wie bisher zu den Aufgaben der persönlichen Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen und der Leistungssachbearbeiter und -bearbeiterinnen (§§ 13 bis 15 SGB I). Die Beratung ist auf das gesamte Leistungsspektrum der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu erstrecken. Dazu zählen neben den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit insbesondere auch die Leistungen für Bildung und Teilhabe (vgl. § 28). Eltern sind möglichst frühzeitig über örtlich verfügbare Angebote der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft und die Möglichkeiten der Inanspruchnahme zu informieren, die für ihre Kinder in Betracht kommen. Verstöße gegen die Beratungspflichten können einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zur Folge haben. Insoweit dürfte das jedenfalls früher für die Sozialhilfe manifestierte Gegenwärtigkeitsprinzip im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht gelten. Auch hat sich an der Zweckbestimmung der Geldleistungen, nämlich zur Eingliederung in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Bedarfsgemeinschaften, nichts geändert. Weil hier keine inhaltlichen Qualifizierungen mehr vorgenommen werden, ist der Begriff Leistungsformen zielführender als der bisher verwendete Begriff Leistungsarten. Im Übrigen ist § 4 in diesem Zusammenhang eher den Programmnormen zuzurechnen. Die Vorschrift hat darüber hinaus einen ambivalenten Ansatz: Die Information und Beratung der Bürger richtet sich nach dem SGB I und wird von jedem Träger im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 6, durch zugelassene kommunale Träger nach § 6a insgesamt sichergestellt. Für die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind allerdings unabhängig von der Leistungsform allein die kommunalen Träger zuständig (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Daran ändert nichts, dass die Leistungen in den Jobcentern der gemeinsamen Einrichtungen erbracht werden (§ 44b Abs. 1 Satz 2). Die Verantwortung der Bundesagentur für Arbeit spiegelt sich gleichwohl in ihrer personellen Beteiligung in der gemeinsamen Einrichtung wie auch als Mitglied in der Trägerversammlung mit einem Stimmenanteil von 50 % wider. Im Übrigen werden Lebensmittelgutscheine als Leistungsform genutzt, die schon durch ihre einschränkende Bezeichnung nicht den Geldleistungen zugerechnet werden können, auch wenn die Auswahl unter den Lebensmitteln grundsätzlich nicht beschränkt ist (Ausnahme: Alkoholische Getränke).
Rz. 4
Dienst-, Sach- und Geldleistungen als relevante Leistungsarten bzw. Formen ergeben sich bereits aus § 11 SGB I. Die Dienstleistungen nach dem SGB II werden in Abs. 1 Nr. 1 als vorrangige Sozialleistungen eingestuft. Das bezieht sich allerdings nur auf das Verhältnis zu Geldleistungen, nicht etwa auf das Verhältnis zu zusätzlichen, nach Auffassung des Gesetzgebers anderen unumgänglichen existenzsichernden Leistungen wie denen für Bildung und Teilhabe von Kindern und jugendlichen Leistungsberechtigten. Dienstleistungen bezeichnen in einer modernen Dienstleistungsgesellschaft ein Wirtschaftsgut, das nicht der Produktion von Gütern dient. Es handelt sich beim SGB II um Arbeitsleistung der Leistungsträger als juristische Personen, die einem Kunden gegenüber erbracht werden. Charakteristisch an der Dienstleistung ist die Gleichzeitigkeit von Erzeugung und Verbrauch. Die besondere Bedeutung erlangen Dienstleistungen dadurch, dass sie nicht ohne Mitwirkung des Kunden erbracht werden können und dadurch die Service-Qualität der Dienstleistungen durch die Kundenorientierung bestimmt wird. Dienstleistungen sind im Ergebnis alle Formen persönlicher Unterstützung für die Leistungsberechtigten unabhängig davon, ob sie dem Betroffenen persönlich zugute kommen oder durch Dritte, insbesondere fürsorgerische Dienste oder beauftragte Einrichtungen, erbracht werden.
Rz. 5
Die besondere Kundenorientierung wird in Nr. 1 durch die Einführung des persönlichen Ansprechpartners realisiert, zudem ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien der Einsatz von Fallmanagern, durch die nicht nur die behördliche Effektivität, sondern auch die Dienstleistungsqualität gegenüber den Berechtigten erhöht wird (vgl. § 14 Abs. 3). Daraus geht auch die besondere Bedeutung der Beratung als Diens...