Rz. 3
Die Vorschrift erklärt in Abs. 1 das SGB X sowie wesentliche Sonderregelungen des Dritten Buches zum Verfahren für entsprechend anwendbar. Die Vorschrift stellt insofern sicher, dass auf das Verwaltungsverfahren beim SGB II die allgemeinen Verfahrensvorschriften Anwendung finden. Die entsprechenden Verfahrensvorschriften gelten unabhängig, ob die Agenturen für Arbeit, die Kommunen, die gemeinsamen Einrichtungen oder die zugelassenen kommunalen Träger Grundsicherungsstellen sind. Gemäß Abs. 1 sind die Verfahrensvorschriften des SGB X für die Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechend anwendbar. Soweit innerhalb des SGB II Sonderregelungen enthalten sind, gehen diese denen des SGB X vor. Abs. 2 erklärt die Vorschriften des SGB III über die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Abs. 2, 3 Satz 1 und 4 SGB III), über die vorläufige Zahlungseinstellung (§ 331 SGB III) und über die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Abs. 1, 2 und 5 SGB III) für entsprechend anwendbar.
Rz. 4
Nach Abs. 3 – der zum 1.8.2016 in die Vorschrift eingefügt wurde – wird bei der Rücknahme eines rechtswidrig nicht begünstigenden Verwaltungsaktes auf die Rechtspraxis der für die jeweilige Leistungsart zuständigen Grundsicherungsträgers abgestellt. In dem ebenfalls zum 1.8.2016 eingefügten Abs. 4 ist geregelt, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben ist, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person eine Änderung eingetreten ist, aufgrund deren nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre. Abs. 5 befasst sich mit der Frage, wie zu verfahren ist, wenn der Leistungsberechtigte innerhalb des Bewilligungszeitraums verstirbt. Danach gilt der Grundsatz, dass im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der verstorbenen Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt bleiben. Abs. 6 enthält Einzelheiten zur Erstattung von Gutscheinen, die z. B. im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets von den Grundsicherungsträgern an die Leistungsberechtigten ausgeben werden. Hierbei gilt der Grundsatz, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind, Satz 1. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung aber auch durch eine Rückgabe des Gutscheins erbringen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde.
Rz. 5
Hat ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines Antrages auf eine Sozialleistung abgesehen, weil ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht worden ist, und wird diese Leistung versagt oder ist sie zu erstatten, wirkt der nunmehr nachgeholte Antrag nach § 28 SGB X bis zu einem Jahr zurück, wenn er innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Monats gestellt ist, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist. Durch Abs. 7 wird § 28 SGB X für den Bereich des SGB II in seinem Anwendungsbereich derart modifiziert, dass dieser mit der Maßgabe gilt, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist. Schließlich bestimmt Abs. 8, dass für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach dem SGB II das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes gilt. Der zum 1.1.2023 neu in die Vorschrift eingefügte Abs. 9 regelt, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15.000,00 EUR übersteigt. Ebenfalls zum 1.1.2023 ist Abs. 10 eingefügt worden. Dieser regelt, dass Erstattungsansprüche nach § 50 SGB X, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, in monatlichen Raten in Höhe von 10 % des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen sind.