Rz. 14a

Der zum 1.1.2023 eingefügte Satz 3 regelt, dass abweichend von Abs. 1 Satz 1 die §§ 45, 47 und 48 des SGB X mit der Maßgabe gelten, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderung nach § 50 Abs. 1 SGB X von insgesamt weniger als 50,00 EUR für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Hintergrund dieser Neuregelung ist, dass das Aufhebungs- und Erstattungsverfahren zum Teil mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden war. Rückforderungen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts müssten die Jobcenter gegenüber den einzelnen Personen einer Bedarfsgemeinschaft jeweils anteilig mit eigener Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung geltend machen. Bei geringen Rückforderungen können die Kosten für den Verwaltungsaufwand die Höhe der Erstattungsforderung übersteigen. Deshalb wurde zur Verwaltungsvereinfachung eine gesetzliche Regelung geschaffen, nach der von der Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Vergangenheit und Erstattung bereits erbrachter Leistungen abzusehen ist, wenn die Erstattungsforderung weniger als 50,00 EUR für die gesamte Bedarfsgemeinschaft betragen würde. Zur Entlastung der Jobcenter erfolgt bei dieser Prüfung keine individuelle Aufteilung der Gesamtforderung auf die einzelnen Personen in der Bedarfsgemeinschaft.

 

Rz. 14b

Der Betrag von 50,00 EUR orientiert sich an der Regelung zur pauschalen Abgeltung von Erstattungsansprüchen zwischen Leistungsträgern nach § 110 SGB X. Mit dieser Vorschrift soll eine kostensparende und einfache Abwicklung von Erstattungen zwischen Leistungsträgern erreicht werden. Für Bagatellfälle ist in Satz 2 dieser Vorschrift geregelt, dass keine Erstattung erfolgt, wenn im Einzelfall ein Erstattungsanspruch voraussichtlich weniger als 50,00 EUR beträgt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge