Rz. 23
Schließlich erklärt Abs. 2 Nr. 5 die Regelungen über die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung für anwendbar, also § 335 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 SGB III. Durch den Verweis ist den Grundsicherungsträgern die Rückforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung vom Leistungsberechtigten möglich. Wichtig ist, dass durch die Rückforderung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht auch rückwirkend die Mitgliedschaft zur Kranken- und Pflegeversicherung beendet wird (Kallert, in: Gagel, SGB II, § 40 Rz. 111). Nach § 190 Abs. 12 SGB V endet die Mitgliedschaft der Bezieher von Arbeitslosengeld II vielmehr mit Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung bezogen wird. Eine Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen nach Nr. 5 in Verbindung mit den dort genannten Absätzen des § 335 SGB III ist problematisch, da in § 335 Abs. 1, 2 und 5 SGB III nur die Erstattungspflicht von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen normiert ist, nicht hingegen aber die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen (vgl. auch Löcken, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 40 Rz. 69, der von "fehlerhafter Verweisung" spricht). Die Beiträge sind nur in der Höhe zu erstatten, in der sie tatsächlich gezahlt wurden (Löcken, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 40 Rz. 79).
Rz. 24
Nicht anzuwenden ist § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Arbeitslosengeld II gewährt wurde. § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III regelt Folgendes: Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist.
Rz. 25
Die Krankenkasse ist nach § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III an Stelle des Leistungsempfängers zur Erstattung verpflichtet, wenn im maßgeblichen Zeitraum neben der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden hat. Zweck dieser Regelung ist die Vermeidung einer doppelten Beitragsentrichtung an die Krankenkasse. Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, bei der die Bezieherin oder der Bezieher nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherungspflichtig war, so entfällt der Beitragserstattungsanspruch.
Rz. 26
Nach § 335 Abs. 1 Satz 5 SGB III ist eine Erstattungspflicht des Leistungsempfängers vorgesehen, soweit der Grundleistungsträger Beiträge zur privaten Krankenversicherung geleistet hat (kritisch zu Notwendigkeit der Regelung vgl. Löcken, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 40 Rz. 81, wonach es sich bei den Beiträgen zur privaten Krankenversicherung um Leistungen handelt, deren Bewilligung bei Aufhebung der Bürgergeld-Bewilligung ebenfalls aufgehoben werden könnte).