Rz. 34

Auch Abs. 4 ist durch das Neunte Gesetz zur Änderung des SGB II – Rechtsvereinfachung – und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht mit Wirkung zum 1.8.2016 in die Vorschrift eingefügt worden. Danach ist ein abschließender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund deren nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre (krit. dazu Groth/Siebel-Huffmann, NJW 2016 S. 3404, die die Regelung für überflüssig erachten, weil das Problem bereits über § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu lösen gewesen sei).

 

Rz. 35

Mit Abs. 4 wird geregelt, dass ein abschließender Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft bei Fallgestaltungen aufzugeben ist, in denen die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dazu führt, dass bei einem Neuantrag vorläufig entschieden wäre. Dies ist z. B. bei Beginn einer selbstständigen Tätigkeit während eines laufenden Leistungsbezugs der Fall (BT-Drs. 17/3404 S. 190). Denkbar ist auch der Fall der Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung mit schwankendem Einkommen oder dass ein abhängig Beschäftigter, dessen Einkommen im SGB II-Bescheid mit einem festen monatlichen Betrag auf den Bedarf angerechnet wurde, im Bewilligungszeitraum entgegen der ursprünglichen Prognose doch ein schwankendes Einkommen erzielt hat (so Staiger, info also 2016 S. 208). Das bedeutet nach der Gesetzesbegründung, dass der Grundsicherungsträger für den Zeitraum nach der Aufhebung eine neue (vorläufige) Bewilligungsentscheidung für einen neuen Bewilligungszeitraum treffen muss (BT-Drs. 18/8041 S. 50; Conradis, in: Münder/Geiger, SGB II, § 40 Rz. 19; Kallert, in: Gagel, SGB II, § 40 Rz. 125).

 

Rz. 36

Teilen leistungsberechtigte Personen die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse verspätet mit und wird Einkommen erzielt, das zum Wegfall oder zur Minderung des SGB II-Anspruchs führt, ist der Bewilligungsbescheid rückwirkend mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X oder § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 SGB X aufzuheben (BT-Drs. 18/8041 S. 50).

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