2.1 Monatliche Berechnung (Abs. 1)
Rz. 4
Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden für jeden Kalendertag der Hilfebedürftigkeit erbracht. Kalendertage sind die Tage von Montags bis Sonntags, also nicht nur die Werktage (Kallert, in: Gagel, SGB II, § 41 Rz. 18). Die Regelung entspricht der Regelung zum Arbeitslosengeld (§ 154 Satz 2 SGB III). Eine Anküpfung an eine kleinere Einheit (z. B. Stunden) ist nicht vorgesehen (Merten, in: BeckOK, SGB II, § 41 Rz. 3; Kallert, in: Gagel, SGB II, § 41 Rz. 14). Ganze Monate werden aus Gründen der Verwaltungsökonomie und der Rechtssicherheit für die Bezieher von Leistungen und ggf. deren Gläubiger mit 30 Tagen gerechnet, um monatlich gleich bleibende Leistungen sicherzustellen. Die Zahl der anspruchsberechtigten Tage ist daher durch 30 zu teilen. Dies gilt unabhängig davon, wie viele Tage der jeweilige Monat tatsächlich umfasst (Löcken, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 41 Rz. 14; a. A. Wettlaufer, ZfSH/SGB 2006 S. 387: Division durch die jeweilige Zahl der Tage des Monats). Sind Leistungen nur für Teilmonate zu erbringen, wird die Zahl der Anspruchstage mit einem Dreißigstel der vollen monatlichen Leistung multipliziert. Diese Regel greift auch in den Fällen, in denen die Anspruchsvoraussetzung erst am 31. eines Monats vorliegen. Auch hier besteht Anspruch auf 1/30 der monatlichen Leistung (Löcken, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 41 Rz. 15; Merten, in: BeckOK, SGB II, § 41 Rz. 5). Auch die Leistungen für Unterkunft und Heizung sind gemäß § 41 anteilig zu erbringen, soweit dem Leistungsberechtigten Leistungen nicht für einen vollen Monat zustehen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Miete zu Beginn des Monats bereits vom Konto des Leistungsberechtigten abgebucht worden ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.10.2007, L 8 AS 587/07). Die anteilige Berechnung nach Tagen ist auch in den Fällen des Mehrbedarfs bei Schwangerschaft vorzunehmen (Conradis, in: Münder/Geiger, SGB II, § 41 Rz. 5).
Rz. 5
Bei Geburtstagen, welche Einfluss auf die Höhe der Regelleistung haben (z. B. die Vollendung des 16. Lebensjahres, § 21 Abs. 3 Nr. 1, oder des 18. Lebensjahres, § 20 Abs. 3), sind die Anspruchstage ab der Änderung stets bis zum 30. des Monats zu ermitteln. Fällt der Geburtstag auf den 31. eines Monats, sind 29 Tage des ursprünglichen und ein Tag des geänderten Regelsatzes zu zahlen (z. B. Geburtstag am 15. Februar: 1. bis 14. Februar = 14/30 des ursprünglichen Regelsatzes; 15. bis 28. Februar = 16/30 des geänderten Regelsatzes, Fachliche Weisungen der BA, Stand: 20.7.2016).
Rz. 6
Der Monat wird nach Satz 2 mit 30 Tagen berechnet. Dies gilt für alle Monate unabhängig davon, ob diese mehr oder weniger als 30 Tage haben. Hinter diese Regelung steht die Überlegung, monatlich gleich bleibende Leistungen sicherzustellen. Anderenfalls müssten für jeden Monat gesondert die Leistungen berechnet werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig berechnet, Abs. 1 Satz 3. Besteht in einem Monat mit weniger bzw. mehr als 30 Tagen Anspruch auf die Regelleistung für den vollen Monat und entsteht während des Monats ein Anspruch auf Mehrbedarf, ist der anteilige Mehrbedarf für jeden verbleibenden Tag des Kalendermonats zu gewähren. Auch die Leistungen für Unterkunft und Heizung sind nach Abs. 1 anteilig zu erbringen, soweit dem Hilfebedürftigen Leistungen nicht für einen vollen Monat zustehen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Miete bereits zu Beginn des Monats vom Konto des Leistungsberechtigten abgebucht worden ist (LSG Baden-Württemberg v. 26.10.2007, L 8 AS 587/07).
2.2 Auf- und Abrundung (Abs. 2)
Rz. 7
Abs. 2 ist zum 1.1.2011 völlig neu gefasst worden. Die bisherige Regelung, wonach Beträge, die nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 EUR abzurunden und danach aufzurunden waren, war nach Auffassung des Gesetzgebers mit Unklarheiten behaftet. Die Rundungsregelungen waren deshalb entbehrlich. Aktuell werden nur noch die Regelbedarfe bei ihrer Ermittlung oder Fortschreibung gerundet werden, so die Gesetzesbegründung. Nach der Neuregelung gilt: Berechnungen werden auf 2 Dezimalstellen durchgeführt, wenn nicht Abweichendes bestimmt ist. Die in der Gesetzesbegründung beschriebene Beschränkung auf die Berechnung der Regelbedarfe findet im Gesetzestext keinen Niederschlag. Wenngleich der Gesetzgeber in der Begründung zu Abs. 2 die alte Rundungsregelung deshalb kritisiert hat, weil dort unklar blieb, ob die Rundungsregelungen auch für Zwischenergebnisse gelten, so besteht diese Unklarheit auch nach dem neuen Gesetzestext.
Rz. 8
Die Rundungsregelung des Abs. 2 gilt als allgemeine Berechnungsregel auch für Zwischenergebnisse (allg. Meinung: Löcken, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 41 Rz. 17 m. w. N.; Merten, in: BeckOK, SGB II, § 41 Rz. 13; Kallert, in: Gagel, SGB II, § 41 Rz. 27 m. w. N.). Dies gilt auch für die Berechnung der Kosten der Unterkunft (Löcken a. a. O., Rz. 17) sowie alle sonstige Geldleistungen des SGB II (so Kallert, a. a. O., Rz. 28 mit Hinweis auf den Wortlaut der Vorschrift).
Rz. 9
Völlig misslungen ...