0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 (Art. 61 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. § 42 ist im Rahmen der Neufassung von Kapitel 4 Abschnitt 1 (§§ 36 bis 44 SGB II) mit Art. 2 Nr. 32 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) zum 1.4.2011 geändert worden. Die Änderung betraf Satz 3 und war lediglich redaktioneller Natur ("Leistungsberechtigte" statt "Berechtigte"). Danach ist die Vorschrift durch das "Gesetz zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA-Begleitgesetz)" v. 3.4.2013 (BGBl. I S. 610) mit Wirkung zum 9.4.2013 in Satz 1 geändert worden. Diese Änderung war aufgrund Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 260/2012 (Zugänglichkeit von Zahlungen) erforderlich. Danach ist sicherzustellen, dass ein Zahler, der eine Überweisung an einen Zahlungsempfänger vornimmt, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, nicht vorgibt, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist. Gleiches gilt für den Zahlungsempfänger hinsichtlich der Annahme von Überweisungen und Verwendung von Lastschriften. Zuletzt ist die Vorschrift durch Art. 1 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 2718) mit Wirkung zum 1.8.2016 völlig neu gefasst worden. Dabei ist u. a. § 41 Abs. 1 Satz 4 a. F. in Abs. 1 überführt worden. Abs. 3 entspricht dem § 42 a. F. Gänzlich neu geschaffen wurde Abs. 2, in dem die Möglichkeit der vorzeitigen Auszahlung eröffnet wurde. Mit Art. 3 des 7. Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurde Abs. 3 mit Wirkung zum 1.12.2021 aufgehoben. Hintergrund dieser Aufhebung ist die Neufassung der für alle Sozialgesetzbücher grundsätzlich geltenden Regelung zur Auszahlung von Geldleistungen in § 47 Abs. 1 SGB I, der der bisherigen Regelung in § 42 Abs. 3 SGB II entspricht. Eine spezialgesetzliche Regelung im SGB II war somit nicht mehr erforderlich (BR-Drs. 2/20 S. 91).
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 42 betrifft alle denkbaren Geldleistungen des SGB II. Neben dem Bürgergeld fallen auch die Mehrbedarfe sowie das Sozialgeld hierunter. Auch Leistungen der Bildung und Teilhabe unterfallen § 42. Gleiches gilt für alle Geldleistungen zur Eingliederung nach den §§ 16 ff. (Löcken, in: Luik/Harich, SGB II, § 42 Rz. 15). Hingegen umfasst die Vorschrift nicht diejenigen Leistungen, die unmittelbar an Dritte ausgezahlt werden, wie z. B. Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 7) oder der Zuschuss zur Krankenversicherung (§ 26 Abs. 1; vgl. dazu Löcken, in: Luik/Harich, SGB II, § 42 Rz. 16 m. w. N.).
2 Rechtspraxis
2.1 Leistung im Voraus (Abs. 1)
Rz. 3
Abs. 1 regelt den Zahlungsrhythmus und die Fälligkeit von Leistungen nach dem SGB II, soweit Sondervorschriften nicht greifen. Abs. 1 entspricht im Wesentlichen § 41 Abs. 1 Satz 4 a. F., allerdings mit dem Unterschied, dass die damalige Regelung sich auf "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" beschränkte, und die jetzige Regelung generell von "Leistungen" spricht. Die Vorauszahlung nach Abs. 1 umfasst demnach alle Leistungen, auch z. B. Eingliederungsleistungen (Löcken, in: Luik/Harich, SGB II, § 42 Rz. 16; Kallert, in: Gagel, SGB II, § 42 Rz. 17).
Rz. 4
Wegen ihrer Bedarfsdeckungsfunktion sollen die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für jeden Monat der Hilfebedürftigkeit im Voraus erbracht werden. Die grundsätzliche Pflicht zur Vorauszahlung ergibt sich bereits aus dem existenzsichernden Charakter der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Denn das SGB II dient der Deckung einer aktuellen Bedarfslage im jeweiligen Zeitpunkt (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.10.2023, L 9 AS 683/23). Die Formulierung "sollen" bedeutet, dass grundsätzlich eine gebundene Entscheidung vorliegt, der Behörde aber in atypischen Fällen ein Ermessen eingeräumt ist. "Erbracht" werden die Leistungen, wenn sie an den oder die Leistungsberechtigten ausgezahlt werden. Die Erfüllung nach § 362 BGB erfolgt regelmäßig erst durch die Gutschrift auf dem Konto des Berechtigten (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 20.10.2014, L 19 AS 1287/14 B). Die Vorschrift ist zwingend. Die Leistungen müssen dem Leistungsberechtigten bereits am ersten Tag des Monats zur Verfügung stehen (LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.; Merten, in: BeckOK, SGB II, § 42 Rz. 6). Dies gilt auch dann, wenn der erste Tag des Monats auf einen Sonn- oder Feiertag fällt (Merten, a. a. O.). Der Träger der Grundsicherung hat demnach die Geldleistung so frühzeitig anzuweisen, dass diese am ersten Tag des Monats auf dem Konto des Leistungsberechtigten gutgeschrieben ist (Kallert, in: Gage...