Rz. 25

Abs. 2 regelt die Höhe der Aufrechnung. Das Gesetz unterscheidet dabei danach, ob der Forderung des Jobcenters ein vorwerfbares Verhalten des Leistungsempfängers zugrunde liegt. Ist dies nicht der Fall, beträgt die Aufrechnung in den Fällen des § 41 oder § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. § 50 SGB X 10 % des für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs. Unter dem "maßgebenden Regelbedarf" ist nur der konkrete Regelbedarf nach § 20 zu verstehen (Kemper, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 43 Rz. 26; Kallert, in: Gagel, SGB II, § 43 Rz. 10; Conradis, in: Münder/Geiger, SGB II, § 43 Rz. 15; Kallert, in: Gagel, SGB II, § 43 Rz. 37). Mehrbedarfskosten, Unterkunftskosten, abweichende Leistungen oder sonstige Eingliederungsleistungen werden nicht in die Aufrechnung mit einbezogen (Conradis, in: Münder/Geiger, SGB II, § 43 Rz. 15; Kallert, in: Gagel, SGB II, § 43 Rz. 37). Die Höhe der Aufrechnung richtet sich nach dem "maßgebenden Regelbedarf". Dies gilt auch dann, wenn wegen der Anrechnung eigenen Vermögens oder Einkommens des Hilfeempfängers der tatsächliche Auszahlungsbetrag deutlich niedriger als der gesetzliche Regelbedarf ist (Kemper, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 43 Rz. 36; Kallert, in: Gagel, SGB II, § 43 Rz. 50).

 

Rz. 26

Für die nicht in Satz 1 genannten Forderungen beträgt die Höhe der Aufrechnung 30 % des maßgebenden Regelbedarfs. Danach beträgt die Höhe der Aufrechnung 30 % bei

  • Erstattungsansprüchen bei sozialwidrigem Verhalten nach § 34,
  • Ersatzansprüchen für rechtswidrig erbrachte Leistungen nach § 34a und
  • Erstattungsansprüchen bei Doppelleistungen nach § 34b.

Die Aufrechnung mit Erstattungsansprüchen gegen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 30 % ist mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar (BSG, Urteil v. 9.3.2016, B 14 AS 20/15 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 13.9.2013, L 19 662/13; Merten, in: BeckOK, SGB II, § 43 Rz. 21; Kemper, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 43 Rz. 25; a. A. Kallert, in: Gagel, SGB II, § 43 Rz. 23).

 

Rz. 27

Abs. 2 Satz 2 bestimmte, dass die Höhe der monatlichen Aufrechnung auf insgesamt 30 % des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt ist. Soweit die Erklärung der späteren Aufrechnung zu einem höheren monatlichen Aufrechnungsbetrag als 30 % führen würde, erledigen sich die vorherigen Aufrechnungserklärungen. Mit Wirkung zum 1.8.2016 ist Abs. 2 grundlegend verändert worden. Nach der Gesetzesbegründung hatte sich die bisherige Regelung in Abs. 2, wonach sich die vorherigen Aufrechnungserklärungen erledigen, wenn eine spätere Aufrechnungserklärung zu einem Aufrechnungsbetrag von mehr als 30 % führen würde, in der Praxis nicht bewährt. Nach geltendem Recht sind die laufenden, älteren Aufrechnungen immer fortzuführen, wenn eine neue Aufrechnungserklärung hinzukommt. Eine neue Forderung kann jedoch zusätzlich aufgerechnet werden, wenn die Höhe aller Aufrechnungen einen Betrag von 30 % nicht übersteigt. Kommt zu einer laufenden Aufrechnung von 10 % eine Forderung hinzu, die mit 30 % aufgerechnet werden könnte, so kann diese wegen der Höchstgrenze nur mit 20 % angerechnet werden (BR-Drs. 66/16 S. 62).

 

Rz. 28

Nach Abs. 2 Satz 2 ist eine Aufrechnung unzulässig, die zusammen mit bereits laufenden Aufrechnungen nach Abs. 1 und nach § 42a Abs. 2 insgesamt 30 % des maßgebenden Regelbedarfs übersteigen würde. Nach der Gesetzesbegründung ist in "Absatz 2 das Verhältnis von Aufrechnungen nach Abs. 1 zu Aufrechnungen von Darlehen nach § 42a Abs. 2 geregelt. Es gilt wie bisher die Obergrenze von 30 Prozent. Auch durch eine zu einer laufenden Aufrechnung hinzukommende Aufrechnung von Darlehen soll sich die laufende Aufrechnung nicht erledigen; vielmehr ist die laufende Aufrechnung fortzuführen. Da aber Darlehen nach § 42a Abs. 2 zwingend aufzurechnen sind, kann die Aufrechnung wegen der Höchstgrenze von 30 Prozent zu Änderungen in der Aufrechnungshöhe bei der laufenden Anrechnung führen. Wird eine bestehende Forderung mit 30 Prozent aufgerechnet, ist diese Aufrechnung entsprechend zu senken, wenn eine Aufrechnung von Darlehen hinzukommt" (BR-Drs. 66/16 S. 62).

 

Rz. 29

In den übrigen Fällen beträgt die Höhe der Aufrechnung 30 % des maßgebenden Regelsatzes. Eine Kumulation mehrerer Aufrechnungen ist stets nur bis zur Höchstgrenze von 30 % des maßgebenden Regelsatzes zulässig.

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