Rz. 11

Der Erlass ist die gegenüber dem Schuldner abgegebene Erklärung des Grundsicherungsträgers, auf seinen Anspruch zu verzichten. Der Erlass einer Forderung kann grundsätzlich erst nachträglich erfolgen und setzt eine Entscheidung des Grundsicherungsträgers voraus (BSG, Urteil v. 10.5.2011, B 4 AS 11/10 R). Eine bestandskräftige Rückforderung ist mithin Voraussetzung einer Erlassentscheidung (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 18.7.2011, L 5 AS 224/09 NZB). Durch den Erlass des Anspruchs geht dieser endgültig und unwiderruflich unter (Merten, in: BeckOK, SGB II, § 44 Rz. 11, im Unterschied zur Stundung oder Niederschlagung). Obwohl in § 44 nicht erwähnt, kann der Grundsicherungsträger die Forderung auch stunden oder niederschlagen, da beides einen geringeren Rechtsverlust für den Grundsicherungsträger zur Folge hat als der Erlass (ebenso: Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 44 Rz. 37; Conradis, in: Münder, SGB II, § 44 Rz. 9).

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