0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) zum 1.1.2005 in Kraft gesetzt. Zum 1.8.2006 wurde § 44a durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) neu gefasst. Abs. 1 Satz 3 wurde zum 1.8.2006 durch das BetriebsrentenG v. 2.12.2006 (BGBl. I S. 2742) angefügt.
Im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 3.8.2010 (BGBl. I S. 1112) wurde die Vorschrift erneut neu gefasst und zum 1.1.2011 in Kraft gesetzt. Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) sind die Abs. 1, 3 bis 6 mit Wirkung zum 1.4.2011 geändert worden. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.
Durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) wurde Abs. 1 mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert.
Durch das Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze v. 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 408) wurde Abs. 3 mit Wirkung zum 1.1.2024 geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt die Kompetenzen zur einheitlichen Feststellung der Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit für die Agenturen für Arbeit und die kommunalen Träger als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende in der Organisationsform der gemeinsamen Einrichtung nach § 44b. Zur rechtlichen Entwicklung und Gesamtproblematik vgl. BT-Drs. 17/13857. Gegenüber der Fassung im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 17/1940, 17/2057) bzw. der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP (BT-Drs. 17/1555) ist die Vorschrift vor der Beschlussfassung des Gesetzes durch den Deutschen Bundestag mit der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales (vgl. BT-Drs. 17/2188) nochmals erheblich verändert worden. Dabei ist die Beschlussempfehlung des 11. Ausschusses davon ausgegangen, dass die bisherige Praxis, dass über Erwerbsfähigkeit von Kommune und Agentur für Arbeit in Einigungsstellen ggf. unter Hinzuziehung von Sachverständigen einheitlich entschieden wurde, angesichts des Urteils des BVerfG v. 20.12.2007 nicht fortgesetzt werden darf. Solche Verfahren und Entscheidungen, die nicht einem Hoheitsträger eindeutig zugeordnet werden könnten, sondern von Mischgremien getroffen wurden, seien aufgrund der Vorgaben des BVerfG nicht zulässig.
Rz. 3
Die Vorschrift regelt die Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit. Die Abs. 1 bis 3 betreffen die Feststellung der Erwerbsfähigkeit, die Abs. 4 bis 6 bestimmen die Feststellung von Hilfebedürftigkeit. Dabei wird die Ausgangsfeststellung jeweils durch die Agentur für Arbeit getroffen. Das weitere Verfahren und die weiteren Kompetenzen richten sich sodann nach den berechtigten Interessen der beteiligten Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der anderen direkt oder indirekt von den Entscheidungen betroffenen Leistungsträgern. Die Ausgangsfeststellung wird daher durch die Jobcenter als gemeinsame Einrichtungen nach § 44b anhand der Weisungen der Bundesagentur für Arbeit getroffen.
Rz. 4
Ob der Arbeitsuchende erwerbsfähig i. S. d. § 8, hier insbesondere des § 8 Abs. 1 ist, stellt die Agentur für Arbeit fest. Sie hat damit – ggf. von Amts wegen – die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und Begutachtungen zu beauftragen, die ihr zu den notwendigen Kenntnissen darüber verhelfen, ob der Arbeitsuchende insbesondere nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden erwerbstätig zu sein. Aufgrund der Feststellung der Agentur für Arbeit liegen – die Erfüllung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen unterstellt – die Voraussetzungen für die Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II entweder vor oder nicht, so dass Leistungen zum Lebensunterhalt zu bewilligen sind oder abgelehnt werden müssen. Die medizinischen Voraussetzungen der Erwerbsfähigkeit muss die Agentur für Arbeit selbst ermitteln und feststellen, dazu ist eine Aufforderung zur Rentenantragstellung nicht geeignet (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.8.2018, L 8 R 1814/18). In beiden Fällen kann ein anderer Leistungsträger hierdurch belastet werden. Deswegen wird den betroffenen anderen Leistungsträgern in Abs. 1 Satz 2 ein Widerspruchsrecht eingeräumt. Das betrifft den kommunalen Träger (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) bzw. einen anderen Träger (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), der im Fall der Feststellung voller Erwerbsminderung durch die Agentur für Arbeit zuständig für die Leistungsgewährung wird, bzw. die Krankenkasse, die als Folge der Feststellung von Erwerbsfähigkeit durch die Agentur für Arbeit aufgrun...