2.1 Bildung der gemeinsamen Einrichtung
Rz. 13
Die gemeinsame Einrichtung nach § 44b ist die Nachfolgerin der Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31.12.2010 maßgebenden Fassung, die vom BVerfG als verfassungswidrig erklärt wurde und lediglich noch bis zum 31.12.2010 weiter betrieben werden durfte, damit dem Gesetzgeber die notwendige Zeit verblieb, eine verfassungsgemäße Organisation zu konstituieren. Dies ist mit der Einfügung eines Art. 91e GG und der Neufassung des § 44b sowie einer dem Grundgesetz entsprechenden Änderung des § 6a über die Möglichkeit der Option umgesetzt worden.
Rz. 14
Eine gemeinsame Einrichtung kann seit 1.1.2011 gebildet werden
- als Nachfolgerin der Arbeitsgemeinschaft nach § 44b a. F. (vgl. § 76 Abs. 3), die Regelung hat sich durch Zeitablauf erledigt,
- als neue gemeinsame Einrichtung nach § 44b aus zuvor mit getrennter Aufgabenwahrnehmung operierenden Agenturen für Arbeit und kommunalen Trägern (durch Zeitablauf seit dem 1.1.2012 überholt),
- im Anschluss an eine zugelassene kommunale Option wegen Widerrufs der Zulassung (§ 6a Abs. 6),
- im Anschluss an eine zugelassene Option nach Widerruf der Zulassung aufgrund einer Gebietsänderung wegen einer kommunalen Gebietsreform (§ 6a Abs. 7).
Neben einer alleinigen zugelassenen kommunalen Trägerschaft nach § 6a werden die Aufgaben nach dem SGB II grundsätzlich nur noch durch die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b wahrgenommen. Die Aufgabenwahrnehmung mit getrennter Trägerschaft sieht das SGB II nicht (mehr) vor, die getrennte Aufgabenwahrnehmung war nur in 2011 übergangsweise noch möglich, wenn am 31.3.2010 keine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b a. F. bestanden hat (§ 76 Abs. 1). Diese Ausnahme war allerdings von vornherein eigentlich nur für den Fall gedacht, dass die mit getrennter Aufgabenwahrnehmung operierende Kommune einen Antrag auf Zulassung nach § 6a Abs. 2 und 4 zum 1.1.2012 stellt. Der kommunale Träger sollte in diesem Fall nicht dazu gezwungen werden, zum 1.1.2011 eine gemeinsame Einrichtung mit der Bundesagentur für Arbeit zu bilden. Dies galt unabhängig davon, ob ein Antrag auf eine zugelassene kommunale Trägerschaft Erfolg hat oder nicht. Aufgrund der weit gefassten Regelung des § 76 Abs. 1 galt dies aber auch in den Fällen, in denen dem Antrag des kommunalen Trägers auf Zulassung nach § 6a nicht entsprochen wurde oder der kommunale Träger einen solchen Antrag (bis zum 31.12.2010) erst gar nicht gestellt hat.
Rz. 15
Im Anschluss an eine zugelassene kommunale Option wegen Widerrufs der Zulassung (§ 6a Abs. 6) ist zu beachten, dass der zugelassene kommunale Träger den Antrag auf Widerruf mit Zustimmung der obersten Landesbehörde im vorletzten Kalenderjahr vor der Wirksamkeit des Widerrufs gestellt haben muss, also z. B. noch im Jahr 2013, wenn die zugelassene kommunale Trägerschaft am 31.12.2014 enden sollte. In diesem Falle wäre zum 1.1.2015 eine gemeinsame Einrichtung mit der Agentur für Arbeit zu bilden.
Rz. 16
Im Anschluss an eine zugelassene Option nach Widerruf der Zulassung aufgrund einer Gebietsänderung wegen einer kommunalen Gebietsreform (§ 6a Abs. 7) ist zu beachten, dass ein Antrag auf Widerruf der Zulassung erstmals 2010 aus diesem Grund mit vorgezogener Wirksamkeit gestellt werden konnte. Zum 1.1.2011 war dies bis zum 1.9.2010 möglich. Seit 2011 kann der Antrag nach einer kommunalen Neugliederung in jedem Kalenderjahr bis zum 1.7. gestellt werden, der Widerruf wird dann mit Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam, zu diesem Zeitpunkt ist eine gemeinsame Einrichtung zu bilden.
Rz. 17
Die Frage, ob ein Träger der gemeinsamen Einrichtung entgehen kann, muss verneint werden. Im Zweifel wird die Aufsichtsbehörde oder vorgesetzte Dienststelle durchsetzen, dass der kommunale Träger bzw. die Agentur für Arbeit eine gemeinsame Einrichtung bildet. Das gehört zu einer konstruktiven Zusammenarbeit im Geiste der Weiterentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende insbesondere auch mit den neu geschaffenen Einrichtungen (Kooperationsausschuss, Bund-Länder-Ausschuss, örtlicher Beirat) und Verantwortlichkeiten (Trägerversammlung nach § 44c). Der Gesetzgeber geht in seiner Formulierung des Abs. 1 Satz 1 auch nicht davon aus, dass es zur gemeinsamen Einrichtung, abgesehen von der zugelassenen kommunalen Trägerschaft nach § 6a, eine rechtliche oder tatsächliche Alternative gibt, insbesondere, nachdem auch die mit getrennter Aufgabenwahrnehmung agierenden Kommunen und die zugelassenen kommunalen Träger mit größerem Gebiet die Möglichkeit hatten, zu einer entsprechenden Zulassung nach § 6a zu kommen.
Rz. 18
Gegen eine solche Haltung steht auch Art. 91e Abs. 1 GG. Diese Regelung ist mit der notwendigen Zwei-Drittel-Mehrheit des Deutschen Bundestages und des Bundesrates in das Grundgesetz eingefügt worden, um die gemeinsamen Einrichtungen zu ermöglichen. Alternativ ist allein die Ausnahme "Zugelassene kommunale Trägerschaft" in Art. 91e Abs. 2 GG vorgesehen. Diese Möglichkeit ist nach dem Regel-Ausnahme-Verhältnis auf 25 % der Aufgabenträger begrenzt (vgl. § 6a Abs. 4). ...