Rz. 22
Abs. 1 Satz 2 definiert die Wahrnehmung der Aufgaben der Träger nach dem SGB II als "Aufgabe" der gemeinsamen Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung hat damit eine Wahrnehmungszuständigkeit wie schon die Arbeitsgemeinschaften vor der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Das bedeutet insbesondere, dass die gemeinsame Einrichtung keine eigenen originären Aufgaben nach dem SGB II hat, sondern nur die der Träger ausführt, die sie bilden. Eine Folge dieses Umstands ist das Fehlen einer Fachaufsicht über die gemeinsame Einrichtung, die es nicht geben kann, weil die gemeinsame Einrichtung keine eigenen Aufgaben hat, die beaufsichtigt werden könnten. Dementsprechend sieht § 47 Abs. 3 auch nur eine Rechtsaufsicht vor. Damit nicht zu verwechseln ist die interne Fachaufsicht in einer gemeinsamen Einrichtung, die der Geschäftsführer nach § 44d organisieren muss und zu verantworten hat. Die Aufsicht über die Träger ist gesondert geregelt (vgl. §§ 47, 48).
Rz. 23
Die Regelung schränkt die Aufgaben der Träger, die von der gemeinsamen Einrichtung wahrzunehmen sind, nur insoweit ein, als die Aufgaben nach dem SGB II wahrzunehmen sind. Aufgaben nach anderen Gesetzen gehören nicht dazu, es sei denn, im SGB II selbst wird auf solche Aufgaben in anderen Gesetzen Bezug genommen. Daraus erklärt sich, dass Bildungs- und Teilhabeleistungen nach § 6b BKGG an Leistungsberechtigte als Bezieher von Kinderzuschlag oder Wohngeld wohl nicht nach einer entsprechenden Aufgabenübertragung durch die Jobcenter als gemeinsame Einrichtungen erbracht werden. Die zugelassenen kommunalen Träger haben hier möglicherweise weitergehende organisatorische Möglichkeiten zur Gestaltung der Leistungserbringungswege (vgl. dazu seit dem 1.8.2013 auch § 29 in geänderter Fassung sowie den neu eingefügten § 30).
Rz. 24
Umgekehrt werden die Aufgaben nach dem SGB II, die den Trägern obliegen, ebenfalls nicht eingeschränkt oder von Bedingungen, etwa einem Aufgabenübergang durch rechtsgeschäftlichen Auftrag (vgl. §§ 88 ff. SGB X) abhängig gemacht. Grundsätzlich gehen alle Aufgaben auf die gemeinsamen Einrichtungen über. Damit ist allerdings das operative Geschäft in Bezug genommen. Das bedeutet, dass jetzt nicht etwa die gemeinsame Einrichtung die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit übernimmt, sondern nur diejenigen Aufgaben, die ansonsten der Agentur für Arbeit zufielen. Das sind wohl die Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB II, Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhalts. Darüber hinaus können weitere Aufgaben anfallen, die ansonsten den Agenturen für Arbeit oder den kommunalen Trägern zuzuschreiben wären (vgl. § 6b Abs. 1).
Rz. 25
Der Aufgabenübergang kraft Gesetzes schließt auch alle Aufgaben ein, die dem kommunalen Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 obliegen. Auf die Hinweise aus der Gesetzesbegründung unter 2 ff. wird Bezug genommen. Offen ist nach Abs. 1 Satz 2 nur noch, wie die Erledigung der übergegangenen Aufgabe organisiert wird.
Rz. 26
Abs. 1 Satz 2 HS 2 stellt klar, dass durch die Aufgabenwahrnehmung seitens der gemeinsamen Einrichtung diese ihren Charakter nicht ändert. Sie wird insbesondere nicht zu einem Leistungsträger. Leistungsträger sind nur die im SGB I als für die Sozialleistungen zuständig genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen (§ 12 SGB I), für die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 19a Abs. 2 SGB I die zugelassenen kommunalen Träger (§ 6a), kommunalen Träger (kreisfreie Städte und Landkreise) sowie die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit. Die Trägerschaft i. S. einer Aufteilung des Gesamtaufgabenpaketes auf die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Träger regelt § 6 Abs. 1 Satz 1, in Bezug auf die Bundesagentur für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a wird eine Zuständigkeitsabtrennung durch § 6b vorgenommen.