Rz. 39
Abs. 3 definiert die Verantwortung der Träger und ihre Möglichkeiten, diese gegenüber der gemeinsamen Einrichtung wahrzunehmen. Abs. 3 Satz 1 stellt klar, dass durch die Wahrnehmungszuständigkeit der gemeinsamen Einrichtung die Verantwortung der Träger für eine rechtmäßige und zweckmäßige Leistungserbringung nicht auf die gemeinsame Einrichtung übergeht. Diese Verantwortung hatten die Träger auch schon vor der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 gegenüber den früheren Arbeitsgemeinschaften. Seinerzeit war ein System entwickelt worden, in dem das Auftragsverhältnis nach den §§ 87 ff. SGB X mit einer Vereinbarung des BMAS, der Bundesagentur für Arbeit und Teilen der kommunalen Spitzenverbände so kombiniert wurde, dass den einbezogenen Grundsicherungsstellen die Wahrnehmung der Umsetzungsverantwortung zugestanden wurde (das "Wie" der Leistungserbringung), was der zweckmäßigen Leistungserbringung sehr nahekommt, und die Träger die Gewährleistungsverantwortung innehatten, was mit der Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung und Mittelverwendung übereinstimmt (das "Was" der Leistungserbringung). Eine solche Wahrnehmungsverantwortung sieht das SGB II nach wie vor nicht vor. Es obliegt dem jeweiligen Träger, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende rechtmäßig und zweckmäßig erbracht werden. Allerdings definiert das Gesetz in § 44c den Verantwortungsbereich der Trägerversammlung, der maßgeblich auch das "Wie" der Aufgabenerledigung umfasst.
Rz. 40
Die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung lässt sich insbesondere dadurch überprüfen und verbessern, dass ein Verwaltungs- und Kontrollsystem in der gemeinsamen Einrichtung eingesetzt wird, das als Instrument der Fachaufsicht herangezogen und zur Initiierung eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses genutzt wird. Ein solches Verwaltungs- und Kontrollsystem lässt der Gesetzgeber nach § 6b Abs. 4 genügen, um gegenüber den zugelassenen kommunalen Trägern in einem vereinfachten Verfahren zu prüfen, ob die von ihm geltend gemachten Aufwendungen nach Grund und Höhe vom Bund zu tragen sind. Daran ist zu erkennen, welche Bedeutung der Gesetzgeber solchen Systemen der internen Fachaufsicht beimisst. Typisch für funktionierende Fachaufsichtssysteme sind geschlossene Prüflandkarten ohne prüffreie Teilaufgaben. Die Bedeutung einer Aufgabe, etwa nach dem Umfang relevanter Haushaltsmittel oder dem Schwierigkeitsgrad der zu treffenden Entscheidungen, spiegelt sich in Häufigkeit und Umfang der Prüfungen wider.
Rz. 41
Abs. 3 Satz 2 räumt den Trägern gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen ein Weisungsrecht ein, soweit nicht in § 44c der Trägerversammlung eine Entscheidungsbefugnis zugestanden worden ist. Dort ist dokumentiert, wo der Gesetzgeber jedenfalls dem Grunde nach auf ein Einvernehmen der Träger oder eine Mehrheit in der Trägerversammlung setzt. Dazu würde es nicht passen, wenn ein Träger gleichwohl von der Entscheidung der Trägerversammlung abweichende Weisungen erteilen würde; die Kompetenz der Trägerversammlung würde zur Farce. Immerhin hat jeder Träger in der Trägerversammlung die gleiche Anzahl an Stimmen, bei Regelbesetzung jeweils 3 Stimmen. Zusätzlich wird dem Vorsitzenden der Trägerversammlung bei Stimmengleichheit das entscheidende Stimmrecht bei einem Teil der Entscheidungsbefugnisse eingeräumt. Auch in diesem Bereich darf nicht ein Träger, der durch dieses entscheidende Stimmrecht überstimmt wurde, durch einseitige Weisung den Beschluss der Trägerversammlung negieren. In einigen Fällen (§ 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 4 und 8) gibt es bei Stimmengleichheit in der Trägerversammlung kein entscheidendes Stimmrecht; in diesem Bereich kommt es auf ein Weisungsrecht gegenüber der gemeinsamen Einrichtung nicht an, weil es zu keiner Entscheidung gegen den Willen eines Trägers kommen kann.
Rz. 41a
Es erscheint weiterhin nützlich, über die Definition von Standards außerhalb von Fachaufsicht auf eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung in der gemeinsamen Einrichtung zu schließen. Dafür werden seitens der Bundesagentur für Arbeit folgende Einzelaufgaben als geeignet angesehen:
- Erstberatung,
- Angebot an Personen unter 25 Jahren (Arbeit, Eingliederungsmaßnahme usw.),
- Abschluss von Kooperationsplänen,
- Maßnahmeauswahl entsprechend dem Handlungsbedarf,
- Absolventenmanagement nach einer Eingliederungsmaßnahme,
- Dauer bis zur Einleitung eines Rehabilitationsverfahrens,
- Erledigungsquote aus dem Datenabgleich (§ 52),
- Quote der Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren aus dem Datenabgleich (§ 52),
- Widersprüche/Klagen nach Stattgabegründen,
- Bearbeitungsdauer für Widersprüche,
- Verwaltungs- und Kontrollsystem.
Rz. 42
Das Weisungsrecht wird i. d. R. unmittelbar gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ausgeübt werden. Es bezieht sich nur auf den eigenen Aufgabenbereich, die Agentur für Arbeit darf der gemeinsamen Einrichtung keine Weisungen erteilen, die Aufgaben des kommunalen Trägers nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr...