Rz. 2
Die Vorschrift regelt eine Trägerversammlung der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers. Sie ist von Weisungen der Träger frei. Sie war schon in der vor 2011 maßgebenden Organisation mit Arbeitsgemeinschaften nach § 44b a. F. durchweg eingerichtet. Im Zuge der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende wurde die Trägerversammlung erstmals auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Im Verantwortungsbereich der Trägerversammlung führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde nur eine Rechtsaufsicht über die gemeinsamen Einrichtungen.
Rz. 3
Abs. 1 Satz 1 bestimmt grundlegend, dass jede gemeinsame Einrichtung nach § 44b eine Trägerversammlung hat, die damit vor Ort nicht zur Disposition steht. Die weiteren Regelungen in Abs. 1 betreffen die Zusammensetzung und Beschlussfassung. Dadurch werden die Rahmenbedingungen für die Besetzung und Stimmverteilung in der Trägerversammlung bestimmt.
Rz. 4
Die beiden Träger sind im gleichen Umfang in der Trägerversammlung vertreten, die Trägerversammlung ist paritätisch besetzt. Daraus wird deutlich, dass ungeachtet der Größe des kommunalen Trägers und der Bundesagentur für Arbeit bzw. der örtlichen Agentur für Arbeit auf Augenhöhe informiert und erörtert, beraten und entschieden wird. In der Regel besteht die Trägerversammlung aus je 3 Vertretern der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers, die alle mit einer Stimme stimmberechtigt sind (Abs. 1 Satz 3 und 4). Sie müssen dem Träger nicht als Beschäftigte angehören. Bei größeren gemeinsamen Einrichtungen, insbesondere auch nach Zusammenlegungen nach § 44b Abs. 2 Satz 3 kommt auch eine größere Anzahl von Vertretern in Betracht, wenn die Träger hierüber Einigkeit erzielen. Die Trägerversammlung regelt Einzelheiten in ihrer Geschäftsordnung (Abs. 1 Satz 10). Der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung nimmt ohne Stimmrecht beratend an den Sitzungen der Trägerversammlung teil.
Rz. 5
Abs. 1 Satz 5 und 6 regelt die Bestimmung des Vorsitzenden der Trägerversammlung. Das Gesetz ist grundsätzlich auf Konsens angelegt, damit die Zusammenarbeit der Träger nicht beeinträchtigt wird. Deshalb bestimmt Satz 5 schlicht, dass die Vertreter in der Trägerversammlung einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von bis zu 5 Jahren wählen. Eine längere Amtszeit ist nicht möglich, wohl aber eine weitere Amtszeit. Besteht Einigkeit über die Person des Vorsitzenden, kann diese ohne weiteres mit allen Stimmen der Trägerversammlung zum Vorsitzenden gewählt werden. Satz 6 enthält einen Eskalationsmechanismus für den Fall, dass keine Einigkeit über den Vorsitz in der Trägerversammlung erzielt werden kann. Dann bestimmen zunächst die Vertreter der Agentur für Arbeit den Vorsitzenden für 2 Jahre, danach haben dieses Recht für die nächsten 2 Jahre die kommunalen Vertreter usw. Die Bestimmung des Vorsitzenden nach Abs. 1 Satz 6 hat Rückwirkungen auf die Bestellung des Geschäftsführers nach § 44d. Konnte nämlich keine Einigkeit zwischen den Trägern über den Vorsitz der Trägerversammlung hergestellt werden, ist dasselbe für die Bestellung des Geschäftsführers zu erwarten. Auch § 44d sieht vor, dass die Träger abwechselnd den Geschäftsführer bestimmen dürfen, und zwar jeweils für die Hälfte der jeweiligen vollen Amtsperiode von 5 Jahren, also für 2,5 Jahre. Allerdings obliegt das Erstbesetzungsrecht dem kommunalen Träger, wenn die Bundesagentur für Arbeit schon nach § 44c Abs. 1 Satz 6 zum Zuge gekommen ist. Damit wird auch für den Fall der abwechselnden Bestimmung des Vorsitzes der Trägerversammlung und der Geschäftsführung der gemeinsamen Einrichtung ein Ausgleich zwischen den Trägern durch gesetzliche Regelung geschaffen.
Rz. 6
Abs. 1 Satz 7 bis 9 regeln die Beschlussfassung der Trägerversammlung. Regelfall nach Abs. 1 Satz 7 ist die Beschlussfassung mit Stimmenmehrheit. Damit wird regelmäßig der Beschluss bei Einigkeit der Träger in der Trägerversammlung der mit Einstimmigkeit sein. Besteht keine Einigkeit, stehen sich im Regelfall jeweils drei Stimmen der Träger gegenüber. Für diese Fälle räumt Abs. 1 Satz 8 dem Vorsitzenden der Trägerversammlung das entscheidende Stimmrecht ein, so dass trotz Stimmengleichheit ein Beschluss der Trägerversammlung zustande kommt. Das gilt lediglich nicht für solche Fälle, in denen dadurch ein Träger entscheidend beeinträchtigt werden kann, nämlich wenn dadurch ein Träger, der auch den Vorsitzenden der Trägerversammlung stellt, allein die Bestellung oder Abberufung des Geschäftsführers (Abs. 2 Satz 2 Nr. 1), die Entscheidung über die Beauftragung eines Dritten oder eines der beiden Träger über die Durchführung einzelner Aufgaben (Abs. 2 Satz 2 Nr. 4) oder die Aufstellung eines bestimmten Stellenplans und die Grundsätze zur Stellenbewirtschaftung (Abs. 2 Satz 2 Nr. 8) allein durchsetzen könnte. Damit wird ein Maximum an möglichen Beschlussfassungen ermöglicht. Beschlüsse muss der Vorsitzende der Trägerversammlung schriftlich oder elektronisch ...