2.1 Trägerversammlung (Zusammensetzung und Beschlussfassung)
Rz. 22
Abs. 1 schreibt eine Trägerversammlung zwingend vor. Diese hat auch in der Vergangenheit, vor der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011, in aller Regel bereits bestanden, wenn die Träger eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31.12.2010 maßgebenden Fassung eingegangen waren. Demzufolge wird die Trägerversammlung in diesen Fällen beim Übergang in eine gemeinsame Einrichtung lediglich fortgesetzt. In Fällen der getrennten Aufgabenwahrnehmung durch die Agentur für Arbeit und den kommunalen Träger, ohne dass diese nach Maßgabe des § 76 Abs. 1 in 2011 noch fortgeführt wird, ist formal eine Trägerversammlung neu zu bilden. Die getrennte Aufgabenwahrnehmung wird mit Bildung einer gemeinsamen Einrichtung beendet, gleich ob ein Antrag auf Zulassung nach § 6a durch den kommunalen Träger nicht gestellt wurde oder der Antrag keinen Erfolg hatte. Auch in diesen Fällen war es jedoch auch bisher schon so, dass die Träger regelmäßig zu Gesprächen und Verabredungen über die Zusammenarbeit zusammengekommen sind. Es liegt aber seit dem 1.1.2011 nicht mehr in der Dispositionsbefugnis eines Trägers, ob er eine gemeinsame Einrichtung eingeht oder nicht oder ob er sich an einer Trägerversammlung nach § 44c beteiligt oder nicht.
Rz. 23
Beide Träger entsenden eine gleiche Anzahl an Vertretern in die Trägerversammlung. Damit ist die Trägerversammlung komplett, d. h., nur die beiden Träger sind in der Trägerversammlung vertreten. Abs. 1 Satz 3 sieht als Regelfall eine Trägerversammlung mit 6 Vertretern vor. Auch kleinere gemeinsame Einrichtungen werden i. S. einer Betriebsfähigkeit nicht weniger Vertreter in die Trägerversammlung entsenden wollen, in größeren gemeinsamen Einrichtungen können es ohne weiteres auch mehr sein. Es kommt letztlich darauf an, wie sich die Träger verständigen. Maßgebend sind ja nicht die Teilnehmer an einer Trägerversammlung und deren Gleichgewicht zwischen den Trägern, sondern entscheidend ist die Stimmverteilung. Da Abs. 1 Satz 4 lediglich vorschreibt, dass jeder Vertreter in der Trägerversammlung eine Stimme hat, spricht auch nichts dagegen, wenn unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer in der Trägerversammlung jeder Träger 3 Vertreter hat, die auch stimmberechtigt sind. In größeren Städten und in Landkreisen z. B. mit vielen beteiligten Gemeinden kann es allerdings vorkommen, dass dieser Vielfalt auch beim Stimmrecht Genüge zu tun ist, dann müssen sich die Träger auf eine größere Anzahl von Stimmen verständigen. Dasselbe mag gelten, wenn mehrere Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung zusammengelegt worden sind (§ 44b Abs. 2 Satz 3). Im umgekehrten Fall, in dem im Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Landkreises mehrere gemeinsame Einrichtungen gebildet worden sind, was abweichend von § 44b Abs. 1 Satz 1 nach § 76 Abs. 2 möglich ist, wird je gemeinsame Einrichtung auch eine Trägerversammlung gebildet.
Rz. 24
Im Regelfall wird ein Träger durch eigene Beschäftigte in der Trägerversammlung vertreten sein. Das Gesetz bestimmt aber nicht, durch wen die Träger in der Trägerversammlung vertreten sind oder vertreten sein sollen. Es wird allein auf ein quantitatives Gleichgewicht abgestellt, das gilt auch in Bezug auf die Vertreter in der Trägerversammlung. Dazu bestimmt § 44c Abs. 1 allein, dass in der Trägerversammlung die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger je zur Hälfte vertreten sind, aber eben nicht, durch wen sie vertreten sind. Das ist nachvollziehbar, weil der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung nur die Rahmenbedingungen für die Besetzung und Stimmverteilung in der Trägerversammlung regeln wollte. Demnach besteht die Trägerversammlung i. d. R. aus je 3 Vertretern der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers. Trotz dieses vom Gesetzeswortlaut leicht abweichenden Wortlauts der Gesetzesbegründung wird klar, dass nicht bestimmt wird, wer die Agentur für Arbeit oder den kommunalen Träger in der Trägerversammlung vertritt, sondern nur, dass beide Träger von einer gleichen Anzahl an Vertretern vertreten werden. Gegenüber nicht bei ihm beschäftigten Vertretern in der Trägerversammlung hat der Träger allerdings ein Weisungsrecht.
Rz. 25
Dafür hat der Gesetzgeber gute Gründe. Zunächst ist das allgemeine Vertretungsrecht zu erwähnen, das eine Vertretung im allgemeinen Rechtsverkehr ermöglicht, sofern keine höchstpersönlichen Rechtsgeschäfte betroffen sind, die eine persönliche Vertretung des jeweiligen Trägers durch eine bestimmte Person (Funktion) erfordern würden. Daneben ist die Organisationshoheit der Träger zu beachten, die es diesen erlaubt, in eigener Verantwortung darüber zu entscheiden, wer sie in der Trägerversammlung vertreten soll. In diese Hoheit durfte der Bundesgesetzgeber wohl schon nicht eingreifen, soweit die kommunalen Träger betroffen sind (kommunales Selbstverwaltungsrecht). Daneben wäre es auch unangebracht gewesen, in die Organisationshoheit des Vorstandes der Bundesagentur für Arbeit einzugreifen. Der Vorstand d...