Rz. 47

Die Aufgabenstellung der Trägerversammlung als übergeordnete Dienststelle und oberste Dienstbehörde nach den §§ 71 bis 75, 77 und 82 BPersVG dient dazu, die fehlenden Stufenvertretungen bei gemeinsamen Einrichtungen auszugleichen. Die Trägerversammlung kann jedenfalls insoweit die Zusammenführung der Auffassungen beider Träger zur Maßnahme des Geschäftsführers und ihrer Haltung gegenüber der Personalvertretung gewährleisten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge