Rz. 48
Abs. 4 berücksichtigt den Umstand, dass einerseits der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung die laufenden Geschäfte führt und damit auch organisatorische Kompetenzen haben muss, mit denen er die Zielerreichung verfolgen kann. Tendenziell kann die Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in eine Erwerbstätigkeit um so besser und um so schneller gelingen, je mehr sich die Fachkraft im Jobcenter mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten befassen, ihn aktivieren und motivieren kann. Daher liegt es nahe, den Betreuungsschlüssel so zu verändern, dass eine Maximalbetreuung möglich wird. Dem ist sinnvollerweise eine professionelle Personalbedarfsermittlung zugrunde zu legen. Allerdings muss dabei berücksichtigt werden, dass die gemeinsame Einrichtung nicht nur Leistungen zur Eingliederung in Arbeit gewährt, sondern auch noch eine Fülle weiterer Aufgaben zu erledigen hat, insbesondere die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt. Die aufgestellten Richtwerte für die Betreuungsschlüssel bei Jugendlichen unter 25 Jahren (1:75) und den älteren erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ab 25 Jahren (1:150) sind Richtwerte, die der Gesetzgeber aus den Erfahrungen mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende in den Jahren 2005 bis 2009 gewonnen hat. Es hat sich im Übrigen gezeigt, dass ein günstiger Betreuungsschlüssel nicht automatisch zu einer besseren Eingliederungsquote geführt hat. Auch das ist ein Argument dafür, dem Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung einen angemessenen Spielraum zu belassen.
Rz. 49
Abs. 4 gibt der Trägerversammlung vor, zu gemeinsamen Betreuungsschlüsseln (Relation betreuter Leistungsberechtigter zu einem betreuenden Mitarbeiter des Jobcenters) zu beraten. Sie hat ohnehin das Recht zur Entscheidung über den Verwaltungsablauf und die Organisation der gemeinsamen Einrichtung. Beratung i. S. v. Abs. 4 bedeutet zunächst interne Beratung unter den Trägern. In der Trägerversammlung ist jedoch auch der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung beratend anwesend. Er wird dabei vor allem in fachlicher Hinsicht von ihm gewünschte Betreuungsschlüssel vertreten. Die Trägerversammlung darf dem Geschäftsführer keine Betreuungsschlüssel vorgeben, die angesichts der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht oder nicht wirksam realisierbar sind, z. B. durch Beschäftigung von zusätzlichem, befristetem Personal bei hoher Fluktuation und wenig kontinuierlicher Wirkung. Zusätzliches Personal kann jedoch stets auch aus dem bereitgestellten Eingliederungstitel abgezweigt werden (vgl. die Komm. zu § 46).
Rz. 50
Das Wechselspiel zwischen Trägerversammlung und Geschäftsführer hängt entscheidend davon ab, inwieweit die Eingliederungsziele durch den Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung erreicht werden. Eine gute Zielerreichung steht einer gewollten Veränderung der Betreuungsschlüssel durch die Trägerversammlung entgegen. Dabei sind auch die durch das Gesetz nicht näher beleuchteten Arbeitsfelder zu berücksichtigen. Eine zielorientierte Integrationsarbeit hängt auch davon ab, dass die Leistungsgewährung richtig und zeitnah funktioniert. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte sollen ihre Energien dafür aufwenden, dem Ziel einer Integration in Erwerbsarbeit näherzukommen.