Rz. 54
Die Abstimmung des örtlichen Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramms soll die Mitwirkung und Mitgestaltung des kommunalen Trägers bei der örtlichen Arbeitsmarktpolitik sicherstellen. Der Aufgabenbereich "Markt und Integration" mit den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit obliegt an sich den Agenturen für Arbeit (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Die Ausgestaltung dieses Programms, das jährlich neu aufgelegt und abgestimmt wird, sieht insbesondere auch Schwerpunkte vor, die sich auf die arbeitsmarktpolitischen Instrumente beziehen, weniger jedoch auf Zielgruppen. Das 4-Phasen-Modell, das seit 2010 in den gemeinsamen Dienststellen der beiden Träger praktiziert wird, sieht grundsätzlich auch nicht vor, dass Arbeitsmarktpolitik zielgruppenspezifisch betrieben wird. Gleichwohl werden die gemeinsamen Einrichtungen letztlich auch berücksichtigen müssen, dass die verantwortliche Ministerin inhaltlich praktisch ein besonderes Augenmerk auf Alleinerziehende, Jugendliche und ältere Arbeitnehmer vorgegeben hat.
Rz. 55
Das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm ist auch abhängig von dem finanziellen Volumen, das der Bund zur Verfügung stellt. Nach der Finanz- und Wirtschaftskrise und der damit einhergegangenen hohen Neuverschuldung und der daraufhin beschlossenen Sparmaßnahmen durch die Bundesregierung muss davon ausgegangen werden, dass zunehmend weniger Haushaltsmittel für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zur Verfügung gestellt werden. In diesem Zusammenhang ist nicht mehr offen, ob der Eingliederungsbeitrag der Bundesagentur für Arbeit nach § 46 Abs. 4 einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten wird, denn unabhängig von der Rechtsprechung des BVerfG wurde § 46 Abs. 4 aufgehoben.
Rz. 56
Ein Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm ist keine Einzelarbeit der Agentur für Arbeit. An ihm wirken insbesondere der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung, aber sicherlich auch die örtlichen Beiräte direkt oder indirekt mit. § 18b Abs. 1 Satz 3 ist zu beachten. Besondere Herausforderung der nächsten Jahre ist die Wirkungsorientierung insbesondere beim Einsatz arbeitsmarktpolitischer Instrumente nach der erneuten Reform im Wesentlichen zum 1.4.2012, die auch im Recht der Arbeitsförderung durchgeführt wurde.
Rz. 57
Eine Beschränkung der Verwendung von Haushaltsmitteln für bestimmte Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach den §§ 16 ff. enthält § 46 zwischenzeitlich nicht mehr.