2.1 Geschäftsführung der gemeinsamen Einrichtung (Abs. 1)
Rz. 15
Abs. 1 regelt die Führung der Geschäfte durch den Geschäftsführer. Jede gemeinsame Einrichtung hat eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer. Mehrere Geschäftsführer sind auch dann nicht zulässig, wenn sich beide Träger darüber einig sind. Eine Wechselwirkung enthält nur Abs. 2 Satz 6.
Rz. 16
Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung hauptamtlich und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Nach außen tritt er deshalb auch als Behördenleiter in Erscheinung. Hauptamtlichkeit schließt eine Doppelfunktion aus, auch eine ehrenamtliche Tätigkeit als Geschäftsführer kommt nicht in Betracht. Nebentätigkeiten richten sich nach dem Tarif- bzw. Dienstrecht. In jedem Fall sind Interessenkonflikte zu vermeiden.
Rz. 17
Der Geschäftsführer ist den Trägern gegenüber dafür verantwortlich, dass die Aufgaben, die in den Dienststellen der gemeinsamen Einrichtung für die Träger wahrgenommen werden, nach Maßgabe der Möglichkeiten rechtlich korrekt und vollständig ausgeführt werden. Die Letztverantwortung verbleibt stets beim Träger (vgl. § 44b Abs. 3). Jedoch hat der Geschäftsführer dafür Sorge zu tragen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stetig so in ihre Aufgaben eingewiesen werden und überwacht werden, dass sie die ihnen übertragenen Tätigkeiten fehlerfrei wahrnehmen können.
Rz. 18
In der Verantwortung des Geschäftsführers liegt es insbesondere, dafür Sorge zu tragen, dass die aufbau- und ablauforganisatorischen Systeme funktionieren. Zu den zwingenden Bestandteilen seiner Geschäftsführung dürfte auch ein internes Verwaltungs- und Kontrollsystem gehören, das systematisch und funktionsfähig eingesetzt dazu beiträgt, Mängel bei der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Leistungserbringung und Mittelverwendung aufzudecken und schrittweise zu beseitigen, so dass die Fehlerquoten sinken und trotz neu auftretender Fehler ein kontinuierlicher Verbesserungsprozess in Gang gesetzt wird.
Rz. 19
Der Geschäftsführer ist der Trägerversammlung gegenüber verantwortlich. Er hat deren Beschlüsse auszuführen. Auf die Entscheidungen der Trägerversammlung kann er stets Einfluss nehmen, weil er an den Sitzungen der Trägerversammlung beratend teilnimmt. Dort kann er z. B. eine Prognose darüber anstellen, welche Folgen und Wirkungen von der Trägerversammlung beabsichtigte Maßnahmen voraussichtlich auf die Aufgabenerledigung haben werden. Die Trägerversammlung wird i. d. R. nur grobe Linien vorgeben, darf im Zuständigkeitsbereich im Zweifel aber auch im Detail entscheiden.
Rz. 20
Im Rahmen seiner Fachaufsicht hat der Geschäftsführer insbesondere zu gewährleisten, dass die Rechtsanwendung einschließlich der Ausübung von Ermessen fehlerfrei und einheitlich vorgenommen wird, das Verwaltungshandeln von Wirtschaftlichkeit und Wirkung geprägt ist, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende kundenfreundlich erbracht werden, transparente Verwaltungs- und Entscheidungsabläufe hergestellt werden sowie ein guter Informationsfluss sichergestellt ist. Er hat einen Beauftragten für den Haushalt zu bestellen. In seinen Aufgaben wird der Geschäftsführer wesentlich durch die Zielvereinbarung nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 über die Ziele der Grundsicherung, also die Verringerung der Hilfebedürftigkeit, die Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit und die Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug in Anspruch genommen. Die genannten bundesweiten Ziele können durch Zielvereinbarungen auf lokaler Ebene ergänzt werden.
Rz. 20a
Abweichende gesetzliche Bestimmungen i. S. v. Abs. 1 enthalten insbesondere § 44b Abs. 3 Satz 2 bis 4, § 44c Abs. 2 Nr. 2, 6 bis 9, § 44k Abs. 2 Satz 2 (mit Schnittmengen zu § 44c Abs. 2 Nr. 8 und § 44d Abs. 4). Die Trägerversammlung hat darauf zu achten, dass der Geschäftsführer genügend Freiraum zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält. Das schließt die Attraktivität im Jobcenter für die dort zugewiesenen Beschäftigten ein. Die Geschäftsführer haben das für die Träger jeweils geltende Recht zu beachten.
2.2 Bestellung und besoldungsrechtliche Einstufung (Abs. 2, 3, 7)
Rz. 21
Abs. 2 Satz 1 regelt eine Amtszeit von 5 Jahren, für die der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung bestellt wird. Die Bestellung mehrerer Geschäftsführer sieht das Gesetz nicht vor und ist als unzulässig einzustufen. Diese Regel darf auch nicht durch Bestimmung einer Stellvertretung umgangen werden. Diese darf nur eine Abwesenheitsvertretung sein. Die Amtszeit unterscheidet sich ohne ersichtlichen Grund z. B. von der Zeit, für die beide Träger im Eskalationsfall den Vorsitzenden der Träger der Trägerversammlung nacheinander bestimmen dürfen, nämlich insgesamt 4 Jahre. Dafür ist zunächst kein Grund ersichtlich. Es mag aber sein, dass die Eskalationsregelungen dafür den Ausschlag gegeben haben. Denn auf Dauer entwickeln sich die Amtsperioden, in der die Träger je einen Posten bekleiden, auseinander und wieder zusammen. So wird die Möglichkeit verringert, dass für bestimmte Perioden bezogen auf das Bundesgebiet schwerpunktmäßig entweder die Bundesagentur für Arbeit oder die ko...