Rz. 21

Abs. 2 Satz 1 regelt eine Amtszeit von 5 Jahren, für die der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung bestellt wird. Die Bestellung mehrerer Geschäftsführer sieht das Gesetz nicht vor und ist als unzulässig einzustufen. Diese Regel darf auch nicht durch Bestimmung einer Stellvertretung umgangen werden. Diese darf nur eine Abwesenheitsvertretung sein. Die Amtszeit unterscheidet sich ohne ersichtlichen Grund z. B. von der Zeit, für die beide Träger im Eskalationsfall den Vorsitzenden der Träger der Trägerversammlung nacheinander bestimmen dürfen, nämlich insgesamt 4 Jahre. Dafür ist zunächst kein Grund ersichtlich. Es mag aber sein, dass die Eskalationsregelungen dafür den Ausschlag gegeben haben. Denn auf Dauer entwickeln sich die Amtsperioden, in der die Träger je einen Posten bekleiden, auseinander und wieder zusammen. So wird die Möglichkeit verringert, dass für bestimmte Perioden bezogen auf das Bundesgebiet schwerpunktmäßig entweder die Bundesagentur für Arbeit oder die kommunalen Träger sowohl die Vorsitzenden der Trägerversammlung als auch die Geschäftsführer bestimmen dürfen. Gleichwohl hätte dies bei gleich langen Perioden einfacher und klarer geregelt werden können.

 

Rz. 22

Eine Amtszeit von 5 Jahren entspricht abstrakt nach modernem Verständnis einer Zeit, für die eine gut ausgebildete Fach- oder Führungskraft auf ihrer Position verweilen sollte. Dort kann sie sich zunächst einarbeiten, dann professionalisieren und sich schließlich für höherwertige Aufgaben empfehlen. Der Arbeitgeber wie auch der Geschäftsführer selbst können daher grundsätzlich den größten Nutzen ziehen, wenn die Amtszeit 5 Jahre beträgt. Das mag bei den gesetzgeberischen Überlegungen eine Rolle gespielt haben.

 

Rz. 23

Eine Stellenausschreibung erscheint im öffentlichen Dienst selbstverständlich. Allerdings ist zu bedenken, dass es sich bei dem Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung um eine Führungsposition handelt, bei Arbeitnehmern kann sich nach Maßgabe des Abs. 7 eine Vergütung außer Tarif ergeben. Das ändert aber nichts daran, dass dem breiten Spektrum der grundsätzlich in Betracht kommenden Bewerber nur ein formales Stellenbesetzungsverfahren mit gleichen Chancen für alle gerecht werden kann. Abs. 2 Satz 2 bezieht sich nicht auf die Übergangsfälle nach § 75 Abs. 3, aber auf die folgende Amtsperiode. Das bedeutet, dass der bisherige Geschäftsführer sich selbst erneut bewerben müsste, wenn es zu einer Stellenausschreibung kommt. Haben sich die Träger darüber verständigt, welcher Träger den Geschäftsführer stellt, genügt eine Ausschreibung nach den Bestimmungen dieses Trägers. Ist die Stellenbesetzung offen, schreiben beide Träger nach ihren Bestimmungen aus. Eine Einigung in der Trägerversammlung kann dann später angestrebt werden. Für den Geschäftsführer ist ggf. ein Arbeitgeber- oder Dienstherrenwechsel erforderlich.

 

Rz. 24

Der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung ist bei einem der beiden beteiligten Träger beschäftigt, externe Bewerber dürfen nicht bestellt werden. An der Rechtsposition des Dienstherren oder Arbeitgebers ändert sich auch dann nichts, wenn der Geschäftsführer aus einer herangezogenen Gemeinde oder einem Gemeindeverband kommt. Damit werden die arbeitsrechtlichen und beamtenrechtlichen Grundsätze nur bestätigt.

 

Rz. 25

Abs. 2 Satz 3 bis 6 enthalten einen Eskalationsmechanismus für den Fall, dass sich die Träger nicht einig darüber sind, wer Geschäftsführerin oder Geschäftsführer in der gemeinsamen Einrichtung werden wird und durch die Trägerversammlung zu bestellen ist. Dieser Mechanismus muss nach der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zunächst einmal ausprobiert und gelebt werden. Er ist auf einen Konsens ausgerichtet. Keinem der Träger kann daran liegen, sich mit der eigenen Auffassung durchzusetzen, weil er am Ende nur für die halbe Amtszeit gewinnen kann und dann den zuvor abgelehnten Geschäftsführer hinnehmen muss. Deshalb ist dazu zu raten, streng an die Eignung der Bewerber und die gezeigten Leistungen sowie ggf. in der Vergangenheit erzielten Erfolge anzuknüpfen und nicht darauf zu achten, bei welchem Träger der beste Bewerber beschäftigt ist. Man darf auch gespannt sein, ob und ggf. auf welche Vorschläge sich die Kooperationsausschüsse einigen können, wenn sie unterrichtet werden. Es darf nicht vergessen werden, dass ein (anderer) Kooperationsausschuss in jedem Bundesland gebildet wird, jeder Ausschuss wird sich anders verhalten.

 

Rz. 26

Die Regelung in Abs. 2 Satz 6 über die erstmalige Bestimmung ist konsequent. Sofern am 1.1.2011 in einem modellhaften Beispiel damit begonnen würde, nach den bestehenden Eskalationsregelungen sowohl den Vorsitzenden der Trägerversammlung als auch den Geschäftsführer abwechselnd durch die beiden Träger zu bestimmen, würde die Agentur für Arbeit z. B. 2019 und 2020 sowohl den Vorsitzenden der Trägerversammlung als auch den Geschäftsführer stellen, ebenso träfe dies 2021 und 2022 auf den kommunalen Träger zu.

 

Rz. 27

Der Geschäftsführer is...

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