Rz. 8
Abs. 1 enthält Anlass und Möglichkeiten, den Kooperationsausschuss anzurufen. Die Vorschrift geht von einer Meinungsverschiedenheit über die Zuständigkeit aus, der gemeinsamen Einrichtung eine Weisung erteilen zu dürfen. Diese Zuständigkeit wiederum ist über die Sachzuständigkeit zu lösen. In Betracht kommen vor allem örtliche Weisungen, dann ist der auf Landesebene angelegte Kooperationsausschuss die richtige organisatorische Einrichtung. Sofern eine bundesweite Weisung mit betroffen ist, sollte zunächst geklärt werden, ob der Bund-Länder-Ausschuss (§ 18c) sich mit dieser Weisung bereits befasst hat.
Rz. 9
Der gemeinsamen Einrichtung dürfen die Bundesagentur für Arbeit mit ihren Agenturen für Arbeit und sonstigen Dienststellen (§ 19a SGB I) sowie die kommunalen Träger (ebenfalls § 19a SGB I) jeweils für ihren Aufgabenbereich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 eine Weisung erteilen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung binden (§ 44b Abs. 3). Ebenso gibt es einen Aufgabenbereich, in dem die Trägerversammlung nach § 44c Abs. 2 die Entscheidung trifft. Insoweit sind die beiden Träger zu einer Weisung nicht berechtigt (§ 44b Abs. 3 Satz 2).
Rz. 10
Es kann also sowohl dazu kommen, dass sich die zuständige Agentur für Arbeit und die Trägerversammlung für entscheidungsbefugt halten, als auch dazu, dass sich der kommunale Träger und die Trägerversammlung für zuständig halten. Ein typischer Fall hierfür läge vor, wenn die Agentur für Arbeit oder der kommunale Träger der gemeinsamen Einrichtung eine Weisung erteilen will oder auch schon erteilt hat, die die Agentur für Arbeit (z. B. Weisung zur Einhaltung der Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss zur Förderung von Arbeitsverhältnissen nach § 16e) bzw. der kommunale Träger (z. B. Weisung zur Berechnung der Leistungen zu den Kosten für Unterkunft und Heizung) als Weisung zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung ansieht, während die Trägerversammlung nach § 44c der Auffassung ist, mit der Maßnahme werde über den Verwaltungsablauf und die Organisation in der gemeinsamen Einrichtung entschieden. Im ersten Fall können die Agentur für Arbeit und die Trägerversammlung, im zweiten Fall können der kommunale Träger und die Trägerversammlung den Kooperationsausschuss anrufen. In beiden Fällen liegt eine Meinungsverschiedenheit nach § 44e Abs. 1 Satz 1 vor.
Rz. 11
Dagegen kann es nicht vorkommen, dass sich beide Träger über ihre Weisungszuständigkeit einig sind, aber auch die Trägerversammlung sich für zuständig hält. Denn auch in der Trägerversammlung sitzen ausschließlich die beiden Träger an einem Tisch. Es muss also lediglich geklärt werden, wie trägerintern angewiesen wird, dass nunmehr entweder Einigkeit zwischen Trägern und Trägerversammlung besteht, dann liegt kein Fall nach § 44e Abs. 1 mehr vor, oder nunmehr echte Uneinigkeit festgestellt werden kann. Dann können der betreffende Träger und die Trägerversammlung den Kooperationsausschuss anrufen.
Rz. 12
In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 haben sowohl die Agentur für Arbeit als Träger als auch z. B. der Landkreis als Träger eine Weisung erlassen und der Geschäftsführer stellt fest, dass sich die Weisungen widersprechen, z. B. Weisungen über die Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung von Einkommen auf die Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II. Oder aber es liegen sich wiedersprechende Weisungen der Agentur für Arbeit und der Trägerversammlung vor bzw. es liegen unterschiedliche Weisungen des kommunalen Trägers und der Trägerversammlung vor. In allen diesen Fällen muss der Geschäftsführer feststellen, dass sich die Weisungen widersprechen. Das tun sie dann, wenn sie nebeneinander nicht auf einen Fall angewendet werden können. Abs. 1 Satz 2 meint also den Sachverhalt, bei dem die Befolgung der Weisung des einen Trägers zur Folge hat, dass die Weisung des anderen Trägers bzw. die Weisung der Trägerversammlung nicht beachtet werden (können). Dagegen kann im Regelfall nicht der Sachverhalt vorkommen, dass beide Träger und die Trägerversammlung Weisungen erteilt haben, die sich widersprechen. Dann müssen zunächst bei beiden Trägern zwischen den Mitgliedern der Trägerversammlung des Trägers und den Verantwortlichen für die Weisung bei demselben Träger die erforderlichen Abstimmungen getroffen werden, damit sich herausstellen kann, ob tatsächlich Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit und sich widersprechende Weisungen vorliegen. Es ist jedoch vorstellbar, dass unterschiedliche Weisungen aufeinandertreffen, die nicht gegensätzlich sind, aber bei bestimmten Fallgestaltungen nicht harmonieren, so dass auch hier Abhilfe geschaffen werden muss. Ob ein solcher Sachverhalt vorliegt, hat der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtungen zu entscheiden. Wendet er sich nicht an die Träger, hat es damit sein Bewenden dann nicht, wenn tatsächlich widersprüchliche Weisungen vorliegen. Denn dem Geschäftsführer steht kein Wahlrecht oder eine Entscheidungsbefugnis darüber zu, welche der widersprüchlic...