Rz. 22
Abs. 3 regelt die Bindungen durch den Beschluss des Kooperationsausschusses. Abs. 3 Satz 1 bindet die Träger an den Beschluss. Maßgebend ist die Unterrichtung durch den Vorsitzenden des Kooperationsausschusses. Durch die Bindung werden die Träger auch in der Trägerversammlung gebunden, dadurch tritt mit Bindung der Träger automatisch auch Bindungswirkung für die Trägerversammlung ein.
Rz. 23
Auch der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung wird durch den Beschluss gebunden. Dies muss das Gesetz allerdings nicht ausdrücklich vorsehen. Der Geschäftsführer ist gehalten, die Beschlüsse der Trägerversammlung auszuführen, außerdem hat jeder Träger ein Weisungsrecht gegenüber der gemeinsamen Einrichtung. Stimmen Beschluss oder Weisung mit dem Beschluss des Kooperationsausschusses überein, muss der Geschäftsführer das entsprechend ausführen. Die Träger sind nicht berechtigt, einen Beschluss oder eine Weisung mit anderem Inhalt zu fassen bzw. zu erlassen. Ggf. ist ein neuer Beschluss zu fassen oder eine neue Weisung zu erlassen, die erneut den Weg nach Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 eröffnet.
Rz. 24
Abs. 3 Satz 2 stellt klar, dass das Verfahren vor dem Kooperationsausschuss einen bestehenden Rechtsweg nicht blockieren kann. Immerhin ist zu beachten, dass trotz der umfassenden Regelung des Verfahrens nach den §§ 44e, 18b die Uneinigkeit der Träger fortbesteht, und das letztlich auch auf der Ebene der Aufsicht zwischen Bund und Ländern. Das schlägt sich dann in einer Entscheidung des Kooperationsausschusses nieder, bei der nur die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag für die Beschlussfassung gibt, im Übrigen aber die Meinungsverschiedenheit geblieben ist. Anders stellt sich der Sachverhalt nur dar, wenn der Beschluss des Kooperationsausschusses einen Kompromiss der Beteiligten darstellt.
Rz. 25
Hinter der Meinungsverschiedenheit der Träger (und der die Aufsicht führenden Stellen) steckt in Wirklichkeit keine Uneinigkeit über eine Zuständigkeit allein, denn folgte daraus gleichwohl dieselbe Maßnahme zur besseren Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, wäre die Meinungsverschiedenheit ein Streit bloß um des Kaisers Bart. In Wahrheit steht dahinter nämlich doch die Sachfrage, die Entscheidung über die nach unterschiedlicher Absicht der Träger richtige Maßnahme oder einfach der politische Widerstand gegen eine Maßnahme, aus welchen Motiven auch immer. Das kann ein Verfahren vor dem Kooperationsausschuss letztlich nicht überdecken, auch wenn die Gesetzesbegründung sehr deutlich darauf hinweist, dass in dem Verfahren keine Sachentscheidung getroffen wird, sondern nur eine Zuständigkeitsentscheidung und der danach berechtigte Träger die volle Verantwortung für die nach seiner Entscheidung zu treffenden Maßnahme hat.
Rz. 26
Der Rechtsweg ist nicht nur nach, sondern auch vor oder während eines Verfahrens vor dem Kooperationsausschuss möglich. In der Regel wird eine Feststellungsklage (in Bezug auf die Zuständigkeit) erhoben werden. In Betracht können auch Aufsichts- und Anfechtungsklagen kommen. Hierüber werden die Gerichte noch zu befinden haben. Der Beschluss des Kooperationsausschusses muss nicht gesondert angegriffen werden.