0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 3.8.2010 (BGBl. I S. 1112) mit Wirkung zum 1.1.2011 in das SGB II eingefügt worden. Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) sind mit Wirkung zum 1.4.2011 Abs. 1 geändert und Abs. 2 neu gefasst worden. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.
Abs. 2 wurde durch das Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes v. 29.3.2017 (BGBl. I S. 626) mit Wirkung zum 5.4.2017 geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift stellt eine Eskalationsvorschrift für Zuständigkeitsprobleme sowie Meinungsverschiedenheiten zwischen der Bundesagentur für Arbeit, namentlich einer Agentur für Arbeit, und dem kommunalen Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 sowie der Trägerversammlung nach § 44c dar. Nach der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 sind die Zuständigkeiten der Träger sowie der Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung zwar grundsätzlich klar gesetzlich definiert, wodurch Abgrenzungsschwierigkeiten vermieden werden sollen. Nach den gesetzlichen Zuweisungen richtet sich, ob im Einzelfall ein Träger nach § 44b Abs. 3 (Weisungsrecht des Trägers gegenüber der gemeinsamen Einrichtung außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Trägerversammlung) oder die Trägerversammlung nach § 44c Abs. 2 (Entscheidungsbefugnis der Trägerversammlung über organisatorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche und personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung) für eine Maßnahme bzw. welcher der beiden Träger für eine Maßnahme zuständig ist.
Rz. 3
Sofern über die Zuständigkeit unterschiedliche Auffassungen bestehen, können nach Abs. 1 sowohl jeder Träger, die Trägerversammlung als auch der Geschäftsführer beim Kooperationsausschuss eine Entscheidung dazu herbeiführen. Beanspruchen in einer Frage beide Träger oder die Trägerversammlung die Weisungszuständigkeit, kann der Kooperationsausschuss angerufen werden (Abs. 1 Satz 1). Dem Geschäftsführer steht diese Befugnis zu, wenn sich Weisungen widersprechen und die Träger nicht abhelfen (Abs. 1 Satz 2 und 3). In dem Verfahren klärt der Kooperationsausschuss im Einzelfall die sich aus § 44b Abs. 3, § 44c Abs. 2 ergebende Zuständigkeit entweder eines Trägers oder aber der Trägerversammlung. Der Kooperationsausschuss trifft keine sachlich-inhaltliche Entscheidung und überprüft auch nicht die Richtigkeit der in Rede stehenden Entscheidung bzw. Weisung, die als Maßnahme vorgesehen ist. Für die vorgelegte Sachmaterie ist in Anwendung der Zuständigkeitsregelungen nur ein Weisungsberechtigter zuständig; diese Zuordnung wird durch die Entscheidung des Kooperationsausschusses für die Beteiligten geklärt. Für die Sachentscheidung bleibt stets entweder der zuständige Träger oder die Trägerversammlung allein verantwortlich.
Rz. 4
Mit diesen Regelungen soll erreicht werden, dass einerseits Meinungsverschiedenheiten schnell und andererseits kompetent beigelegt werden können. Hinzu kommt, dass im Kooperationsausschuss die die Aufsicht über die Träger bzw. im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung über die gemeinsamen Einrichtungen führenden Bundes- bzw. Landesbehörden an einem Tisch sitzen.
Rz. 5
Die Vertreter der zuständigen obersten Landesbehörde und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) im Kooperationsausschuss hören die Träger und den Geschäftsführer an. Durch die Anhörung der Träger ist auch die Auffassung der Trägerversammlung, ob es sich um eine einheitliche Meinung handelt oder nicht, in das Verfahren einbezogen, sofern die Träger nicht entgegengesetzter Meinung sind und kein entscheidendes Stimmrecht des Vorsitzenden gilt (das ist aber bei Sachverhalten nach § 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 3, 5 bis 7, 9 i. V. m. Abs. 1 Satz 8 der Fall). Der Kooperationsausschuss entscheidet über die Meinungsverschiedenheit nach Abs. 1 in einem förmlichen Verfahren durch Beschluss mit Stimmenmehrheit (Abs. 2 Satz 1). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (Abs. 2 Satz 2). Damit ist gewährleistet, dass eine Entscheidung durch den Kooperationsausschuss zustande kommt und es grundsätzlich keiner gerichtlichen Klärung bedarf.
Rz. 6
Der Vorsitzende legt die Beschlüsse des Kooperationsausschusses zu Dokumentationszwecken schriftlich nieder und benachrichtigt die Beteiligten (Abs. 2 Satz 3 und 4). Ausdrücklich gestattet Abs. 2 Satz 3 auch eine elektronische Niederlegung. Damit wird das Verfahren zu einem förmlichen Abschluss gebracht. Beteiligte sind die Träger, die Trägerversammlung und der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung.
Rz. 7
Abs. 3 stellt klar, dass die Entscheidung des Kooperationsausschusses die Träger und damit auch die Trägerversammlung bindet. Auch der Geschäftsführer hat der Entscheidung des Kooperationsausschusses zu folgen (Abs. ...