Rz. 11
Nach § 9 BHO ist bei jeder Dienststelle, die Einnahmen oder Ausgaben bewirtschaftet, ein Beauftragter für den Haushalt (BfdH) zu bestellen, soweit der Leiter der Dienststelle diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. Der Beauftragte ist im Regelfall dem Leiter der Dienststelle unmittelbar zu unterstellen ("Soll"-Vorschrift mit der Möglichkeit, in außergewöhnlichen Fällen abzuweichen). Dem BfdH obliegen die Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans (Voranschläge) sowie die Ausführung des Haushaltsplans. Im Übrigen ist der BfdH bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen. Er kann Aufgaben bei der Ausführung des Haushaltsplans auf andere Beschäftigte übertragen.
Rz. 12
Abs. 2 Satz 1 folgt § 9 Abs. 1 BHO und verpflichtet den Geschäftsführer zur Bestellung eines BfdH jedenfalls für die Bewirtschaftung der Bundesmittel. Die Bundesagentur für Arbeit geht davon aus, dass ein BfdH im Regelfall mindestens dem gehobenen Dienst angehört. Das hat nicht allein mit der damit verbundenen Vor- und Ausbildung zu tun, sondern auch mit der Stellung des BfdH in der Grundsicherungsstelle, in der er sich durchaus auch Führungskräften einschließlich der Geschäftsführung mitunter widersetzen muss.
Rz. 13
Der BfdH der gemeinsamen Einrichtung hat die ordnungsgemäße Mittelbewirtschaftung zu gewährleisten. Dazu gehören insbesondere die Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, die unabhängig von haushaltsrechtlichen Vorschriften in § 3 Abs. 1 Satz 4 für die Leistungserbringung explizit noch einmal im Gesetz dokumentiert sind. Ebenso hat der BfdH die Haushaltsmittel nach den geltenden Vorschriften zu bewirtschaften. Ausgabemittel und Verpflichtungsermächtigungen müssen so bewirtschaftet werden, dass sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen.
Rz. 14
In größeren gemeinsamen Einrichtungen wird der BfdH zur Ausführung des Haushaltes andere Beschäftigte der gemeinsamen Einrichtung mit zu den Aufgaben heranziehen. Im Bereich des Bundes werden regelmäßig sog. Titelverwalter eingesetzt, die sich im Bereich der Grundsicherung insbesondere für die Eingliederungsmittel und die Verwaltungsmittel anbieten. Dafür ist die Größe der gemeinsamen Einrichtung allerdings nicht allein ausschlaggebend.
Rz. 15
Der BfdH hat dafür Sorge zu tragen, dass die zugewiesenen Haushaltsmittel zur Deckung der Ausgaben ausreichen. Dafür stehen ihm Ausgabemittel und Verpflichtungsermächtigungen zur Verfügung. Der BfdH kann die erlaubten Deckungsmöglichkeiten nutzen, hat dabei aber strikt darauf zu achten, dass Titel, aus dem Haushaltsmittel zur Deckung von Ausgaben auf anderen Titeln abgezogen werden, nicht überschritten werden. Die Nutzung von Deckungsspielräumen wird der Bundesagentur für Arbeit anzuzeigen sein. Das kann jedenfalls Auflage in einer Vereinbarung nach Abs. 4 sein.
Rz. 16
Der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung und die Trägerversammlung nach § 44c haben den BfdH an allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen, insbesondere bei vorgesehenen Ausgaben, auch durch das Eingehen von Verpflichtungen, aber auch z. B. bei vorgesehenem Verzicht auf Einnahmen. Dem BfdH steht jederzeit das Recht zu, einer Maßnahme zu widersprechen. In solchen Fällen ist der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung einzuschalten. Er hat die Möglichkeiten auszuschöpfen, im Verwaltungsvollzug die Bedenken des BfdH durch geeignete Maßnahmen auszuräumen. Die Bundesagentur für Arbeit geht davon aus, dass der Geschäftsführer in Fällen, in denen der BfdH bei seinem Widerspruch bleibt, die vorgesehene Entscheidung der Trägerversammlung vorlegt. Das Gesetz enthält keine Hinweise darauf, wann eine Maßnahme finanzielle Bedeutung hat. Es wird lediglich davon ausgegangen werden können, dass Maßnahmen von finanziell völlig untergeordneter Bedeutung nach dem Umfang der Gesamtaufwendungen ohne den BfdH durchgeführt werden können. Im Allgemeinen aber werden dem BfdH alle geplanten Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit für mehrere Personen zur Zustimmung vorzulegen sein. Entbehrlich ist die Vorlage bis zu einem dezentral zu bestimmenden Gesamtwert bei Einzelmaßnahmen (z. B. Bewerbungskosten). Dem steht die Auffassung gegenüber, dass bei jeglichen möglichen Auswirkungen auf die Einnahmen oder Ausgaben eine Beteiligung des BfdH vorzusehen ist. Dem BfdH bleibt es unbenommen, sich in jegliche Vorgänge aktiv einzuschalten.
Rz. 17
Das Widerspruchsrecht des BfdH gilt auch bei Ausgaben, die durch die Trägerversammlung beschlossen werden sollen. Die Trägerversammlung kann sich über das Votum des Geschäftsführers hinwegsetzen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass dies nicht gegen die Agentur für Arbeit möglich ist, die für die Bundesmittel die Verantwortung trägt.