Rz. 18
Ein Widerruf nach Abs. 3 hat der ernsten Konsequenzen wegen und der das Gesamtsystem belastenden Auswirkungen mehrere Voraussetzungen bzw. sieht mehrere unterschiedliche Konstellationen vor. Zunächst müssen Mängel vorliegen bzw. festgestellt worden sein, die zugleich auf einem Verstoß gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen. Im Grundsatz genügt ein einziger erheblicher Verstoß gegen solche Vorschriften. Ein erheblicher Verstoß wird vorliegen, wenn der BfdH einer größeren offensichtlich unwirksamen Maßnahme zugestimmt hat. Auf die Höhe eines ggf. eingetretenen Vermögensschadens kommt es allein nicht an.
Rz. 19
Ist Erheblichkeit eines Verstoßes zu verneinen, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob es sich bei einem festgestellten Verstoß gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften um den ersten oder bereits um einen wiederholten Verstoß gehandelt hat. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Bewirtschaftungsübertragung liegen bereits vor, wenn 2 Verstöße festzustellen sind. Vor Ort ist anhand der Gewichtigkeit der Verstöße darüber zu entscheiden, ob ggf. auch nach mehreren Verstößen von geringem Gewicht, insbesondere im Hinblick auf die Ursache oder das Zustandekommen, ein Widerruf der Übertragung gewollt und bereits gerechtfertigt ist.
Rz. 20
Rechtsverstöße gegen rechts- oder Verwaltungsvorschriften sind zusammenzurechnen, auch wenn sie teilweise durch die operativen Einheiten und teilweise z. B. durch den BfdH begangen wurden. Das Gesetz kennt nur Verstöße der gemeinsamen Einrichtung und nimmt keine weitergehende Differenzierung vor.
Rz. 21
Liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf aufgrund des erheblichen Verstoßes oder der wiederholten Verstöße grundsätzlich vor, hat die Agentur für Arbeit gleichwohl zu prüfen, ob der mangelhafte Zustand dadurch behoben werden kann, dass ein anderer Beschäftigter zum BfdH bestellt wird. Ist das zu erwarten, scheidet ein Widerruf aus, wenn der Geschäftsführer zu einer entsprechenden Maßnahme bereit ist. In einem solchen Fall müssen die Missstände allerdings auch in der Person oder Handlungsweise des BfdH begründet sein. Ebenso muss eine andere Person verfügbar sein, die als geeignete BfdH berufen werden kann. Diese Person muss die Erwartung einer ordnungsgemäßen Mittelbewirtschaftung rechtfertigen.
Rz. 22
Eine Abhilfe durch Bestellung eines anderen BfdH ist nicht zu erwarten, wenn der BfdH sich den Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechend verhalten hat, aber der Geschäftsführer sich über Beanstandungen usw. hinweggesetzt hat oder sonst zu erkennen gegeben hat, dass er den Vorschriften, die der BfdH zu beachten hat, keine besondere Bedeutung beimisst. Dann kann auch ein anderer BfdH eine Besserung der Verhältnisse nicht herbeiführen. Liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf in diesem Sinne vor, hat die Agentur für Arbeit auch keine Möglichkeit mehr, von einem Widerruf abzusehen. Sie ist dann dazu verpflichtet, der gemeinsamen Einrichtung die Übertragung der Bewirtschaftung wieder zu entziehen.