2.1 Personalvertretung in der gemeinsamen Einrichtung
Rz. 8
Abs. 1 Satz 1 schreibt eine Personalvertretung in den gemeinsamen Einrichtungen zwingend vor. Diese richtet sich nach entsprechender Anwendung des BPerVG. Die Trägerversammlung oder der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung hat hierauf keinen weiteren Einfluss. Dem Gesetzgeber ist aus den Erfahrungen mit den früheren Arbeitsgemeinschaften nach § 44b a. F. daran gelegen, die Personalvertretung in der gemeinsamen Einrichtung auf eine Vertretung für alle Beamten und Arbeitnehmer zu begrenzen.
Rz. 9
Beamte und Arbeitnehmer, denen Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen sind, dürfen während dieser Zeit die Personalvertretung wählen wie auch sich selbst wählen lassen. § 44h enthält dazu keine weiteren Beschränkungen.
2.2 Rechte der Personalvertretung
Rz. 10
Die Rechte der Personalvertretung werden auf die Angelegenheiten beschränkt, die die in der gemeinsamen Einrichtung beschäftigten Beamten und Arbeitnehmer aufgrund personalvertretungsrechtlich relevanter Entscheidungen der Trägerversammlung oder des Geschäftsführers treffen (Abs. 3). Die Kompetenzen der Trägerversammlung regelt insbesondere § 44c, die des Geschäftsführers insbesondere § 44d. Die Entscheidungen betreffen Personalangelegenheiten, soziale Angelegenheiten und die Ordnung in der Grundsicherungsstelle.
Rz. 11
Das Gegenstück zu Abs. 3 bildet Abs. 5. Diese Regelung behält der Personalvertretung beim zuweisenden Arbeitgeber bzw. Dienstherrn die Rechte vor, die ihm diesen gegenüber zustehen und nicht in der Kompetenz der Trägerversammlung oder des Geschäftsführers liegen. Die Abgrenzung wird z. B. aus § 44d Abs. 4 deutlich. Die Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung hat keine Rechte im Zusammenhang mit der Begründung und Beendigung von Rechtsverhältnissen der Träger mit den Beamten und Angestellten.
2.3 Einrichtung der Arbeitsgruppe
Rz. 12
Abs. 4 ist im ursprünglichen Gesetzentwurf noch nicht enthalten gewesen, sondern erst auf die Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales für den Gesetzbeschluss des Deutschen Bundestages in die Vorschrift aufgenommen worden (vgl. BT-Drs. 17/2188). Der Ausschuss hat seine Empfehlung damit begründet, dass aufgrund der Organisationsstruktur der gemeinsamen Einrichtungen entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes keine Stufenvertretungen zu bilden sind. Um einen Austausch auf überörtlicher Ebene zu ermöglichen, werde eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die von den Vorsitzenden der Personalvertretungen der gemeinsamen Einrichtungen gebildet würde. Dies ermögliche es den Personalvertretungen, sich auf gemeinsame Standpunkte zu verständigen. Der Arbeitsgruppe werde das Recht eingeräumt, eine einheitliche Stellungnahme zu Maßnahmen der Träger abzugeben. Die Arbeitsgruppe hat keine weitergehenden Rechte, bildet also insbesondere keine Stufenvertretung, etwa für alle gemeinsamen Einrichtungen in Verhandlungen mit der Bundesagentur für Arbeit.
Rz. 13
Abs. 4 benennt die Erörterung und Abstimmung gemeinsamer personalvertretungsrechtlich relevanter Angelegenheiten als Zweck der überörtlichen Arbeitsgruppe. Das bedeutet insbesondere, dass in der Arbeitsgruppe ein Austausch zu überregionalen Themen stattfindet. Das können sich auch die Träger, insbesondere aber die bundesweit agierende Bundesagentur für Arbeit zunutze machen. Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit hat etwa die Möglichkeit, überregionale Vorhaben in der Arbeitsgruppe vorzustellen und personalvertretungsrechtliche Aspekte dazu zu diskutieren. Unabhängig davon darf sich die Arbeitsgruppe natürlich externen Sachverstands bedienen. Die Arbeitsgruppe darf bis zu 2 Sitzungen im Jahr abhalten (Abs. 4 Satz 2). Damit wird einerseits der Kostenaufwand für die Arbeitsgruppe insbesondere durch Reisekosten begrenzt, andererseits die zu erörternden Themen auf die wirklich personalvertretungsrechtlich gemeinsamen Themen begrenzt. Es dürften regelmäßig 2 Sitzungen im Kalenderjahr stattfinden. Abs. 4 Satz 2 ermöglicht aber auch, die erste Jahresfrist mit dem Tag beginnend laufen zu lassen, an dem die erste Sitzung nach dem 31.12.2010 stattfindet.
Rz. 14
Abs. 4 Satz 3 verpflichtet die Arbeitsgruppe zu einer mehrheitlich beschlossenen Geschäftsordnung mit Mindestinhalten über den Vorsitz, das Verfahren zur internen Willensbildung und zur Beschlussfassung. Damit will der Gesetzgeber erreichen, dass die Arbeitsgruppe zu messbaren Abstimmungs- und Erörterungsergebnissen kommt, an die alle Personalvertretungen der gemeinsamen Einrichtungen gebunden sind, auch wenn sie in der Arbeitsgruppe nicht dafür gestimmt haben oder auch überhaupt nicht an der entscheidenden Sitzung teilgenommen haben. Für den Bund besteht das Risiko, dass gegen bundesweit relevante Vorhaben Widerstand in der Arbeitsgruppe organisiert wird. Andererseits können die Träger hier die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Einführung überregionaler Vorhaben schaffen und damit insbesondere örtliche Verzögerungen durch personalvertretungsrechtliche Maßnahmen vermeiden.
Rz. 15
Die Berechtigung zu einer gemeinsamen Stellungnahme der Arb...