Rz. 12

Abs. 4 ist im ursprünglichen Gesetzentwurf noch nicht enthalten gewesen, sondern erst auf die Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales für den Gesetzbeschluss des Deutschen Bundestages in die Vorschrift aufgenommen worden (vgl. BT-Drs. 17/2188). Der Ausschuss hat seine Empfehlung damit begründet, dass aufgrund der Organisationsstruktur der gemeinsamen Einrichtungen entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes keine Stufenvertretungen zu bilden sind. Um einen Austausch auf überörtlicher Ebene zu ermöglichen, werde eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die von den Vorsitzenden der Personalvertretungen der gemeinsamen Einrichtungen gebildet würde. Dies ermögliche es den Personalvertretungen, sich auf gemeinsame Standpunkte zu verständigen. Der Arbeitsgruppe werde das Recht eingeräumt, eine einheitliche Stellungnahme zu Maßnahmen der Träger abzugeben. Die Arbeitsgruppe hat keine weitergehenden Rechte, bildet also insbesondere keine Stufenvertretung, etwa für alle gemeinsamen Einrichtungen in Verhandlungen mit der Bundesagentur für Arbeit.

 

Rz. 13

Abs. 4 benennt die Erörterung und Abstimmung gemeinsamer personalvertretungsrechtlich relevanter Angelegenheiten als Zweck der überörtlichen Arbeitsgruppe. Das bedeutet insbesondere, dass in der Arbeitsgruppe ein Austausch zu überregionalen Themen stattfindet. Das können sich auch die Träger, insbesondere aber die bundesweit agierende Bundesagentur für Arbeit zunutze machen. Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit hat etwa die Möglichkeit, überregionale Vorhaben in der Arbeitsgruppe vorzustellen und personalvertretungsrechtliche Aspekte dazu zu diskutieren. Unabhängig davon darf sich die Arbeitsgruppe natürlich externen Sachverstands bedienen. Die Arbeitsgruppe darf bis zu 2 Sitzungen im Jahr abhalten (Abs. 4 Satz 2). Damit wird einerseits der Kostenaufwand für die Arbeitsgruppe insbesondere durch Reisekosten begrenzt, andererseits die zu erörternden Themen auf die wirklich personalvertretungsrechtlich gemeinsamen Themen begrenzt. Es dürften regelmäßig 2 Sitzungen im Kalenderjahr stattfinden. Abs. 4 Satz 2 ermöglicht aber auch, die erste Jahresfrist mit dem Tag beginnend laufen zu lassen, an dem die erste Sitzung nach dem 31.12.2010 stattfindet.

 

Rz. 14

Abs. 4 Satz 3 verpflichtet die Arbeitsgruppe zu einer mehrheitlich beschlossenen Geschäftsordnung mit Mindestinhalten über den Vorsitz, das Verfahren zur internen Willensbildung und zur Beschlussfassung. Damit will der Gesetzgeber erreichen, dass die Arbeitsgruppe zu messbaren Abstimmungs- und Erörterungsergebnissen kommt, an die alle Personalvertretungen der gemeinsamen Einrichtungen gebunden sind, auch wenn sie in der Arbeitsgruppe nicht dafür gestimmt haben oder auch überhaupt nicht an der entscheidenden Sitzung teilgenommen haben. Für den Bund besteht das Risiko, dass gegen bundesweit relevante Vorhaben Widerstand in der Arbeitsgruppe organisiert wird. Andererseits können die Träger hier die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Einführung überregionaler Vorhaben schaffen und damit insbesondere örtliche Verzögerungen durch personalvertretungsrechtliche Maßnahmen vermeiden.

 

Rz. 15

Die Berechtigung zu einer gemeinsamen Stellungnahme der Arbeitsgruppe nach Abs. 4 Satz 4 setzt gerade eine geregelte und anerkannte Beschlussfassung voraus. Die Stellungnahme betrifft keine Einzelfälle, sondern Angelegenheiten, die Einfluss auf die Arbeitsbedingungen aller Beamten und Angestellten oder zumindest eine größere, bestimmbare Gruppe, z. B. die Anwender einer bestimmten IT-Software, in den gemeinsamen Einrichtungen haben können. Die Stellungnahme ist gegenüber den Trägern abzugeben. Damit wird vermieden, dass die die Aufsicht führenden Stellen in Konfliktsituationen gebracht werden, die zwischen Trägern und Personalvertretung zu klären sind.

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