Rz. 2
In der gemeinsamen Einrichtung wird für die Beschäftigten eine Schwerbehindertenvertretung nach Maßgabe des § 94 Abs. 1 SGB IX und eine Jugend- und Auszubildendenvertretung eingerichtet. Auf die Befugnisse und die Wahlberechtigung ist die für die allgemeine Personalvertretung relevante Vorschrift des § 44h anzuwenden. Damit regelt die Vorschrift wie § 44h eine Interessenvertretung für die schwerbehinderten Menschen (bei mindestens 5 beschäftigten schwerbehinderten Menschen in der gemeinsamen Einrichtung) sowie die Jugendlichen und Auszubildenden in den gemeinsamen Einrichtungen (nach Maßgabe des § 57 BPersVG). Ziel ist insoweit eine angemessene Mitarbeiterbeteiligung durch eine eigene Vertretung für spezielle Gruppen in einem weitgehend einheitlichen Personalkörper.
Rz. 3
§ 44h Abs. 1 legt grundsätzlich fest, dass in jeder gemeinsamen Einrichtung für die Beschäftigten eine eigene Personalvertretung gebildet wird. Dafür gelten die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG). Ziel der Regelung ist insbesondere, für eine gemeinsame Einrichtung nur eine Personalvertretung zu haben, damit die Verwaltung noch handhabbar bleibt. Der Gesetzgeber sieht dies als Voraussetzung dafür an, dass in Bezug auf § 44i die schwerbehinderten Menschen sowie die Jugendlichen und Auszubildenden eine angemessene Interessenvertretung erhalten. Das BPersVG sieht die Bildung von Personalvertretungen in den Verwaltungen des Bundes sowie den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen vor. Bei den gemeinsamen Einrichtungen handelt es sich hingegen um eine Mischbehörde des Bundes und der Kommune. Daher kann das BPersVG auch in Bezug auf § 44i nur entsprechende Anwendung finden. Nach dem BPersVG werden die Beamten und Arbeitnehmer einschl. der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten vertreten (§ 4 BPersVG). Die Beamten und die Arbeitnehmer bilden in der Personalvertretung je eine Gruppe. In der Gesetzesbegründung wird klargestellt, dass die gemeinsamen Einrichtungen eine Dienststelle i. S. d. § 6 BPersVG bilden. Die relevanten Regelungen für die Jugend- und Auszubildendenvertretung enthalten die §§ 9, 10, 57 bis 64 BPersVG. Die relevanten Regelungen für die schwerbehinderten Menschen sind in den §§ 94 bis 96 SGB IX enthalten.
Rz. 4
§ 44h Abs. 2 regelt das aktive und passive Wahlrecht zur Personalvertretung, bezogen auf § 44i zur Schwerbehinderten- sowie Jugend- und Auszubildendenvertretung. Das Wahlrecht besitzen alle Beamten und Arbeitnehmer während der Zeit, für die ihnen eine Tätigkeit in der gemeinsamen Einrichtung nach § 44g zugewiesen ist. Das bedeutet, dass sie sowohl Wahlberechtigte zur Abgabe ihrer Stimme zur Wahl ihrer besonderen Personalvertretung sind als auch selbst in die spezielle Personalvertretung gewählt werden können. Zugleich verlieren sie aber mit der Zuweisung in die gemeinsame Einrichtung das aktive und passive Wahlrecht zur Personalvertretung ihrer Stammdienststelle (beim Träger, vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.8.2011, 13 SaGa 105/11, Leitsatz in NZS 2012 S. 74).
Rz. 5
§ 44h Abs. 3 definiert die Rechte der Personalvertretung in der gemeinsamen Einrichtung. Diese beziehen sich auf das BPersVG bzw. das SGB IX, allerdings nur, soweit die Trägerversammlung der gemeinsamen Einrichtung oder ihrem Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse zukommen, die das Personalvertretungsrecht berühren. Das ist immer dann der Fall, wenn es sich um personalrechtliche, personalwirtschaftliche, soziale oder die Ordnung der Dienststelle betreffende Angelegenheiten handelt. Damit werden die Personalvertretungsrechte auf die relevanten Bereiche der gemeinsamen Einrichtung konzentriert. Das gilt auch für die Schwerbehinderten- sowie die Jugend- und Auszubildendenvertretung. Rechte der Personalvertretung der Träger können demzufolge nicht durch die Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden und umgekehrt. Doppelzuständigkeiten werden vermieden, allerdings kann es auch zu Streitigkeiten an den Schnittstellen kommen. Bei größeren Vorhaben von personalvertretungsrechtlicher Relevanz können mehrere Personalvertretungen betroffen sein, auch wenn es nicht zu Überschneidungen kommen dürfte.
Rz. 6
§ 44h Abs. 4 greift die Problematik auf, dass aufgrund der örtlichen Organisation der gemeinsamen Einrichtung keine Stufenvertretungen gewählt werden, sondern die Personalvertretungen Insellösungen bilden. Ein Austausch auf überörtlicher Ebene ist demzufolge grundsätzlich nicht vorgesehen. Einen solchen Austausch sucht Abs. 4 zu ermöglichen und damit Schwierigkeiten zu vermeiden, die durch Intervention der Träger bei eigener Organisation der Personalvertretungen der gemeinsamen Einrichtungen entstehen könnten. Abs. 4 schreibt zum Austausch über personalvertretungsrechtlich relevante Angelegenheiten die Bildung einer Arbeitsgruppe zwingend vor, die aus den Vorsitzenden der Personalvertretungen der gemeinsamen Einrichtungen besteht und bis zu 2 Sitzungen jährlich ausrichten kann. Davon können die...