2.1 Personalvertretung in der gemeinsamen Einrichtung
Rz. 8
§ 44h Abs. 1 Satz 1 schreibt eine Personalvertretung auch für die besonderen Gruppen in den gemeinsamen Einrichtungen zwingend vor. Diese richtet sich nach entsprechender Anwendung des BPerVG, für die schwerbehinderten Menschen nach den §§ 94 ff. SGB IX. Die Trägerversammlung oder der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung haben hierauf keinen weiteren Einfluss.
Rz. 9
Beamte und Arbeitnehmer, denen Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen sind, dürfen während dieser Zeit die Personalvertretung wählen wie auch sich selbst wählen lassen. § 44h enthält dazu keine weiteren Beschränkungen. Das aktive und passive Wahlrecht zur Stammdienststelle ist mit der Zuweisung entfallen. Das hat das BVerwG bestätigt (BVerwG, Beschluss v. 18.1.2013, 6 PB 17.12, Leitsatz in NZS 2013 S. 354).
2.2 Rechte der Personalvertretung
Rz. 10
Die Rechte der Personalvertretung werden auf die Angelegenheiten beschränkt, die die in der gemeinsamen Einrichtung beschäftigten Beamten und Arbeitnehmer aufgrund personalvertretungsrechtlich relevanter Entscheidungen der Trägerversammlung oder des Geschäftsführers treffen (§ 44h Abs. 3). Die Kompetenzen der Trägerversammlung regelt insbesondere § 44c, die des Geschäftsführers insbesondere § 44d. Die Entscheidungen betreffen Personalangelegenheiten, soziale Angelegenheiten und die Ordnung in der Grundsicherungsstelle. Insoweit haben die Personalvertretungen bei den Trägern keine Rechte.
Rz. 11
Das Gegenstück zu § 44h Abs. 3 bildet § 44h Abs. 5. Diese Regelung behält der Personalvertretung beim zuweisenden Arbeitgeber bzw. Dienstherrn die Rechte vor, die ihm diesen gegenüber zustehen und nicht in der Kompetenz der Trägerversammlung oder des Geschäftsführers liegen. Die Abgrenzung wird z. B. aus § 44d Abs. 4 deutlich. Die Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung hat insoweit keine Rechte, z. B. auch nicht im Zusammenhang mit der Begründung und Beendigung von Rechtsverhältnissen der Träger mit den Beamten und Angestellten.
2.3 Arbeitsgruppe der Vorsitzenden
Rz. 12
§ 44h Abs. 4 ist im ursprünglichen Gesetzentwurf noch nicht enthalten gewesen, sondern erst auf die Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales für den Gesetzbeschluss des Deutschen Bundestages in die Vorschrift aufgenommen worden (vgl. BT-Drs. 17/2188). Der Ausschuss hat seine Empfehlung damit begründet, dass aufgrund der Organisationsstruktur der gemeinsamen Einrichtungen entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes keine Stufenvertretungen zu bilden sind. Um einen Austausch auf überörtlicher Ebene zu ermöglichen, werde eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die von den Vorsitzenden der Personalvertretungen der gemeinsamen Einrichtungen gebildet würde. Dies ermögliche es den Personalvertretungen, sich auf gemeinsame Standpunkte zu verständigen. Der Arbeitsgruppe werde das Recht eingeräumt, eine einheitliche Stellungnahme zu Maßnahmen der Träger abzugeben. Die Stufenvertretung der Bundesagentur für Arbeit ist in dieses System konform eingebunden, d. h. es bestehen dort keine Rechte, wo diese der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung zufallen. Die Stufenvertretungen können aber die gemeinsame Arbeitsgruppe beraten und in den Sitzungen ihre Auffassung gerade auch in Bezug auf die schwerbehinderten Beschäftigten und die Auszubildenden darlegen. Umgekehrt kann sich die Arbeitsgruppe auch anderen externen Sachverstands bedienen.
Rz. 13
§ 44h Abs. 4 benennt die Erörterung und Abstimmung gemeinsamer personalvertretungsrechtlich relevanter Angelegenheiten als Zweck der überörtlichen Arbeitsgruppe. Die Arbeitsgruppe darf bis zu 2 Sitzungen im Jahr abhalten (§ 44h Abs. 4 Satz 2). Damit wird einerseits der Kostenaufwand für die Arbeitsgruppe insbesondere durch Reisekosten begrenzt, andererseits die zu erörternden Themen auf die wirklich personalvertretungsrechtlich gemeinsamen Themen begrenzt. Hier sind insbesondere bundesweit relevante IT-Vorhaben zu nennen (auch solche i. S. v. § 50 Abs. 3). Es dürften regelmäßig 2 Sitzungen im Kalenderjahr stattfinden. § 44h Abs. 4 Satz 2 ermöglicht aber auch, die erste Jahresfrist mit dem Tag beginnend laufen zu lassen, an dem die erste Sitzung nach dem 31.12.2010 stattfindet. Die Regelungen gelten uneingeschränkt auch für die Vertretungen der schwerbehinderten Menschen, der Jugendlichen und der Auszubildenden.
Rz. 14
§ 44h Abs. 4 Satz 3 verpflichtet die Arbeitsgruppe zu einer mehrheitlich beschlossenen Geschäftsordnung mit Mindestinhalten über den Vorsitz, das Verfahren zur internen Willensbildung und zur Beschlussfassung. Damit will der Gesetzgeber erreichen, dass die Arbeitsgruppe zu messbaren Abstimmungs- und Erörterungsergebnissen kommt, an die alle Personalvertretungen der gemeinsamen Einrichtungen gebunden sind, auch wenn sie in der Arbeitsgruppe nicht dafür gestimmt haben oder auch überhaupt nicht an der entscheidenden Sitzung teilgenommen haben.
Rz. 15
Die Berechtigung zu einer gemeinsamen Stellungnahme der Arbeitsgruppe nach § 44h Abs. 4 Satz 4 setzt gerade eine geregelte und anerkannte Beschlussfassung voraus. Die Ste...